Seit dem Aus des „Privacy Shield“-Abkommens vor fast genau zwei Jahren besteht für Datentransfers aus der Union in die Vereinigten Staaten eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Ein neues Abkommen soll die Rechtssicherheit nun wiederherstellen. Ob das gelingt, ist zu bezweifeln.
Durch das Trans-Atlantic Data Privacy Framework soll der Austausch personenbezogenr Daten zwischen der EU und den USA geregelt werden
(Bild: denizbayram – stock.adobe.com)
Der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen den USA und der EU soll wieder auf rechtssicheren Füßen stehen. So plant es zumindest die Politik. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor zwei Jahren die Datenschutzvereinbarung der EU mit den USA (Privacy Shield) für ungültig erklärt hat, kündigte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen im März 2022 einen neuen Ansatz an: das Trans-Atlantic Data Privacy Framework.
Ein solches neues Datenschutzabkommen wird von der europäischen Wirtschaft dringend erwartet. Denn seit dem sogenannten Schrems II-Urteil vor zwei Jahren gehen Unternehmen ein enormes Risiko ein, wenn sie selbst Daten in die USA übertragen oder IT-Dienste nutzen, bei denen personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden. Vor allem die Nutzung von Cloud-Diensten ist riskant. Denn nach Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) besteht im Cloud-Computing derzeit kein zulässiger Weg für die Datenübermittlung in die USA.
Eklatanter Widerspruch
Aber schafft das geplante „Privacy Shield 2.0“ wirklich Rechtssicherheit? Zwar wird das konkrete Abkommen erst frühestens im Herbst 2022 erwartet. Bereits jetzt lässt sich aber sagen: Es ist fraglich, ob eine neue Datenschutzvereinbarung den strengen Anforderungen der EU-DSGVO genügen wird. Der Grund ist einfach: Das US-amerikanische Rechtssystem müsste erheblich verändert werden, damit es den Anforderungen der EU-DSGVO entspricht.
Es ist sehr zweifelhaft, dass die Vereinigten Staaten ihre Einstellung zu massenhafter Überwachung und ihre Gewichtung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung kurzfristig ändern werden. Dafür gibt es derzeit keinerlei Signale. Im Gegenteil: Der sogenannte Abschnitt 702 des US-Geheimdienstgesetzes „Foreign Intelligence Surveillance“ (FISA) wurde erst kürzlich verlängert.
Mit eben diesem Gesetz räumt das US-amerikanische Recht den nationalen Sicherheitsbehörden weitreichende Zugriffsbefugnisse auf personenbezogene Daten ein, die von Organisationen gespeichert oder übermittelt werden. Geheimdienste, wie die NSA, dürfen Kommunikationsdaten von sogenannten „non-US persons“ auswerten, die von US-amerikanischen Unternehmen erhoben wurden – und zwar ohne konkreten Verdacht und ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss. Dies steht im eklatanten Widerspruch zur EU-DSGVO.
Auch in einer weiteren zentralen Frage gibt es keinen Fortschritt: Eine Klage gegen die Überwachungsmaßnahmen der US-Regierung ist aussichtslos. Dieses Manko hatte der EuGH auch in seiner Begründung des Schrems II-Urteils genannt. Selbst wenn ein Kläger plausibel behaupten kann, dass seine personenbezogenen Daten im Rahmen einer der Überwachungsmaßnahmen der US-Regierung unrechtmäßig erhoben wurden, ist seine Möglichkeit, einen solchen Verstoß zu beweisen, eingeschränkt. Denn er kann die Regierung nicht dazu zwingen, geheime Details über ihre Überwachungsaktivitäten herauszugeben. Das dem zugrunde liegende „Staatsgeheimnisprivileg“ wurde jüngst in Bezug auf FISA vom Supreme Court bestätigt.
Auf der nächsten Seite geht es weiter.
EuGH hat letztes Wort
Vor diesem Hintergrund erscheinen die aktuellen politischen Bemühungen um eine Einigung als reines Lippenbekenntnis. Sollte die EU-Kommission dennoch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss erlassen, der bescheinigt, dass das Abkommen dem Datenschutzniveau der Europäischen Union entspricht, wird eine solche Vereinbarung nicht lange Bestand haben.
Ich hege erhebliche Zweifel daran, dass das neue Trans-Atlantic Data Privacy Framework und die damit verbundenen Rechtsänderungen in den Vereinigten Staaten ein der Sache nach gleichwertiges Grundrechtsschutzniveau begründen werden. Ein Angemessenheitsbeschluss wird daher zügig vor dem EuGH angegriffen werden. Das letzte Wort hat der EuGH. Schrems III lässt grüßen.
Die Leidtragenden sind die europäischen Unternehmen. Diese benötigen für ihre Digitalisierungsstrategien und die Homeoffice-Realität seit Beginn der Corona-Pandemie jetzt Rechtssicherheit bei der Nutzung von Cloud- und Collaboration-Systemen, wie Microsoft Teams und Microsoft SharePoint Online. Denn auch die Standardvertragsklauseln können eine solche Rechtssicherheit nicht gewähren, auch wenn dies immer wieder von den Anbietern behauptet wird.
Möglich ist Rechtssicherheit letztlich nur mit einer technischen Lösung, bei der sensitive Daten von den Arbeitsprozessen und Serviceangeboten außereuropäischer Cloud-Provider abgekoppelt werden. Auf diese Weise lassen sie sich selbstbestimmt an jedem beliebigen Ort speichern – auf dem eigenen Server beispielsweise oder bei einem europäischen Cloud-Anbieter. Der Vorteil: Die Kollaborations- und Cloud-Dienste von Microsoft & Co bleiben wie gewohnt im Einsatz – die Kontrolle über die Daten aber liegt beim Unternehmen selber.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.