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Ottos juristischer Standpunkt
Dass mancher Kunde – ungeachtet dessen, dass die Besteller bei gesundem Menschenverstand sicher eine Panne als naheliegend betrachten mussten – auch angesichts dieser Trostpflaster nicht entgültig versöhnt sein dürfte, ist klar. Doch Otto steht auf einem klaren juristischen Standpunkt: Allein durch die Bestätigung Ottos, dass die Bestellung eingetroffen ist, sei noch kein Vertrag zustande gekommen. Sowohl den Bestellbestätigungen als auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei zu entnehmen, dass der Kaufvertrag erst mit Anlieferung der Ware wirksam wird.
Was passiert, wenn’s passiert?
Auch laut Einschätzung der Berliner Kanzlei Härting Rechtsanwälte kommt es für das Zustandekommen eines Kaufvertrags darauf an, wie Otto auf die Bestellung reagiert hat. Der „einhelligen“ Rechtsprechung zufolge stelle ein Angebot in einem Online-Shop noch kein rechtsverbindliches Angebot dar, das der Kunde nur anzunehmen bräuchte. „Vielmehr“, so die Einschätzung der Kanzlei, „gibt der Kunde mit der Bestellung erst einen Antrag ab, den das Versandhaus noch annehmen muss.“ Ohne ausdrückliche Annahmeerklärung beziehungsweise Versenden der Ware komme der Kaufvertrag nicht zustande. Und da im vorliegenden Fall die automatische E-Mail lediglich den Hinweis enthalten hätte, dass die Bestellung entgegengenommen wurde, dürften die Schnäppchenjäger auf die Lieferung nicht hoffen.
Shopbetreiber, so der Tipp von Dr. Martin Schirmbacher, Rechtsanwalt bei Härting Rechtsanwälte, sollten die Panne von Otto zum Anlass nehmen, ihren Bestellprozess zu prüfen. Besonders die Formulierung der automatischen Eingangsbestätigung sollte dabei im Fokus stehen.
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