New Green Deal PPWR – das bringt die neue EU-Verpackungsverordnung

Von Bärbel Edel 4 min Lesedauer

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Ab August 2026 gelten im gesamten EU-Raum neue Vorgaben für Produkt-, Verkaufs- und Versandverpackungen. IT-Distributoren tun gut daran, sich schon jetzt mit den wichtigsten Änderungen vertraut zu machen.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, Güter verpacken und verpackte Ware verkaufen.(Bild:  Cre-AI-Tor - stock.adobe.com / KI-generiert)
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen herstellen, Güter verpacken und verpackte Ware verkaufen.
(Bild: Cre-AI-Tor - stock.adobe.com / KI-generiert)

Sie ist Teil des „New Green Deals“, mit dem die EU Europa fit für eine ökologische Zukunft machen soll. Die Rede ist von der EU-Verpackungsverordnung, griffiger bezeichnet als PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Am 22. Januar 2025 wurde sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, 20 Tage danach, also am 11. Februar trat sie in Kraft.

Daniel Loschelder ist Fachanwalt für IT-Recht und für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte in München.(Bild:  Kanzlei Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte)
Daniel Loschelder ist Fachanwalt für IT-Recht und für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte in München.
(Bild: Kanzlei Loschelder Leisenberg Rechtsanwälte)

Rechtlich verbindlich in dem Sinne, dass bei Nichtbefolgen Sanktionen drohen, wird die EU-Verordnung erst in 18 Monaten, also voraussichtlich Mitte 2026. Daniel Loschelder, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht in München, verdeutlicht die umfassende Bedeutung der neuen Verordnung: „Nach Verabschiedung der PPWR gilt diese verbindlich für alle EU-Länder und für alle importierten Verpackungen. Somit sind von dem Erlass nicht nur europäische Verbraucher und Unternehmen betroffen, sondern auch alle ausländischen Importeure, die in die europäische Union liefern.“

IT-Distributoren, die Ware verpackt importieren, verkaufen und versenden, sollten sich auf dem Laufenden halten, damit 2026 nicht ein ähnliches Fiasko wie 2018 droht, als die DSGVO nach zweijähriger Übergangsfrist wirksam wurde – und dennoch viele Unternehmen völlig unvorbereitet traf.

Zahlreiche Übergangsfristen

Michael Öttinger ist Rechtsanwalt und Senior Associate bei der Produktkanzlei in Augsburg. Er ist auf das Chemikalienrecht und das produktbezogene Umweltrecht spezialisiert.(Bild:  Produktkanzlei Augsburg)
Michael Öttinger ist Rechtsanwalt und Senior Associate bei der Produktkanzlei in Augsburg. Er ist auf das Chemikalienrecht und das produktbezogene Umweltrecht spezialisiert.
(Bild: Produktkanzlei Augsburg)

Wenn die PPWR am 12. August 2026 Geltung erlangt, dann wird die bislang gültige EU-Verpackungsrichtlinie (VerpackRL) aufgehoben. Allerdings weist Michael Öttinger, Rechtsanwalt in der Produktkanzlei aus Augsburg, auf die zahlreichen Übergangsfristen hin, wonach viele Pflichten im Bereich Nachhaltigkeit erst ab 2030 gelten werden.

Dazu gehört auch das Recycling. Bis 2030 sollen Verpackungen, die nicht recyclingfähig sind, komplett vom Markt verschwinden. Auch die Rezyklatquote, also der Anteil von recycelten Materialien in bestimmten Kunststoffverpackungen, spielt eine Rolle. Hier gelten Übergangsfristen, die zum Teil bis 2040 reichen. Das Rezyklat, das für die Produktion neuer Verpackungen verwendet wird, muss aus Verbraucher-Kunststoffabfällen gewonnen worden sein, erklärt Öttinger: „Die vorgesehenen Quoten gelten pro Betrieb, nicht heruntergebrochen auf die einzelne Verpackung.“

Die Hauptlast bei der Umsetzung der PPWR trifft die Verpackungserzeuger. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen den geltenden Vorschriften für Design und Herstellung entsprechen. Dazu gehört auch die korrekte Kennzeichnung, informiert Loschelder: „Die Erzeuger müssen eine technische Dokumentation erstellen und zehn Jahre lang aufbewahren, die nachweist, dass ihre Verpackungen den Standards entsprechen. Erzeuger müssen gewährleisten, dass ihre Verpackungen bei Massenproduktionen immer den erforderlichen Anforderungen entsprechen.“

Hersteller oder Erzeuger?

Der Begriff „Hersteller“, weiß Öttinger, ist bei der Rollenzuordnung der Akteure in der Verpackungswirtschaft erklärungsbedürftig: „Die PPWR verwendet den Begriff ‚Erzeuger‘ für jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Doch der Erzeuger ist nicht immer deckungsgleich mit dem Hersteller.“ Themen wie Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile werden nur vom Produzenten des Verpackungsmaterials eingehalten werden können. Der Erzeuger einer Verpackung ist dagegen für das Verpackungsdesign, Kennzeichnung und Nachhaltigkeit verantwortlich. Der Hersteller wiederum hat die Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung einzuhalten, also insbesondere nationale Registrierungen und Systembeteiligungen.

„Diese Anforderungen werden für IT-Distributoren dann zu einer möglichen Herausforderung, wenn sie Ware direkt aus Nicht-EU-Ländern sourcen“, sagt Loschelder. „In diesem Fall fungiert der Distributor als Importeur, und es obliegt ihm, dafür zu sorgen und zu dokumentieren, dass die Verpackungen den Vorschriften der PPWR genügen.“

Der Text der Verordnung sieht unter anderem vor, dass Verpackungen klar und deutlich mit den Kontaktdaten des Erzeugers versehen sein müssen. Falls Platzmangel besteht, können diese Informationen über einen QR-Code oder in den Begleitdokumenten des Produkts bereitgestellt werden. Diese Angaben dürfen jedoch keine anderen erforderlichen Informationen zur Produktkennzeichnung verdecken oder ersetzen.

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Minimierung von Verpackungsabfällen

Gerade bei IT-Zubehör dürfte ein weiteres Ziel der PPWR eine Rolle spielen: die Minimierung von Verpackungsabfällen. Händler müssen aktiv Maßnahmen ergreifen, um Abfallmengen ihrer Verpackungen zu reduzieren. Zusätzlich werden strengere Vorgaben für Verpackungsfunktionen, -gewicht, Leerraum und -größe eingeführt.

Das kann zum Beispiel das Aus für heute oft verwendete, großformatige Blisterverpackungen für Kleinteile wie Mäuse, Bluetooth-Headsets oder USB-Sticks bedeuten. Diese Verpackungen wurden vor allem für die Bedürfnisse des Einzelhandels entwickelt, für das B2B-Geschäft empfehlen sich eher kompakte, schlichte Pappkartons.

Auf eine Besonderheit macht Öttinger aufmerksam: „Ausnahmen bestehen, wenn eine Verpackung vor dem Tag des Inkrafttretens der Pflicht als Geschmacksmuster, Marke etc. eingetragen war und eine Umgestaltung Auswirkungen darauf hätte.“

Dennoch sieht die PPWR ein Verbot übermäßiger Verpackungen vor. Spätestens ab 2030 darf der Leerraum in einer Verpackung 50 Prozent nicht übersteigen – wobei das Füllmaterial als Leerraum gilt. Inwieweit davon Verpackungen für sensible Bauteile wie Speicherchips oder feinmechanische Baugruppen betroffen sein werden, bleibt noch abzuwarten – bis 2028 sollen weitere Details festgelegt werden.

Fazit: Bereiten Sie sich vor!

Viele Einzelheiten der neuen EU-Verpackungsverordnung stehen noch nicht fest. Auch haben die Mitgliedsstaaten noch individuelle Möglichkeiten der Ausgestaltung. In einem Punkt sind sich jedoch beide Anwälte einig: Die Handhabung des Verpackungsrechts wird für alle Akteure deutlich komplexer und aufwendiger werden. Um bei Geltungsbeginn der Verordnung nicht unvorbereitet dazustehen, sollten Händler, die verpackte Ware in Umlauf bringen, sich bereits jetzt mit dem neuen Rechtsrahmen vertraut machen.

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