Regeln des Handels-, Steuer- und Datenschutzrechts

Compliance zwischen Datenschutz und Pflichten für die Archivierung

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Datenschutz

Gemäß den Grundsätzen des Datenschutzrechts hat sich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Danach ist das Erheben, Speichern, Verändern und Übermitteln personenbezogener Daten nur zulässig, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist so lange erforderlich, solange die berechtigten Interessen auf andere Weise nicht angemessen gewahrt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn ein anderes Mittel zur Zweckerreichung nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Dies gilt zwar für die Dauer der Aufbewahrungspflicht, nach Ablauf dieser werden die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aber in aller Regel überwiegen.

In Paragraf 3a des BDSG ist verankert, dass sich Datenverarbeitungssysteme an dem Ziel auszurichten haben, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben. Die Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung sind zu nutzen, soweit dies möglich ist und der Aufwand angemessen ist. Wenn beispielsweise die Daten nur zu statistischen Zwecken erhoben werden, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, sie zu speichern. Die Informationen sind anonym zu erheben oder nachträglich zu anonymisieren.

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