Grenzüberschreitender B2B-Handel Buch- und Belegnachweise bei EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013
Der Bundesrat hat die „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ beschlossen. Darin geregelt sind die neuen Nachweisregeln für die Umsatzsteuerfreiheit von B2B-Lieferungen innerhalb der EU und der endgültige Starttermin (1. Oktober 2013). Unternehmen sind jetzt gefordert.
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Hintergrund der neuen Regeln sind schlechte Erfahrungen in der Vergangenheit. Holte der Käufer die Ware beispielsweise selbst ab und bescheinigte dem Verkäufer vorab, dass er die Ware ins EU-Ausland schaffen wird, war nie klar, ob die Ware tatsächlich im Bestimmungsland angekommen ist. Deshalb verlangt der deutsche Fiskus jetzt eindeutige Nachweise, dass Ware tatsächlich von Deutschland in ein anderes EU-Mitgliedsland gelangt ist.
„Null-Toleranz“-Strategie des Fiskus
Im „Besonderen Teil“ zur Elften Verordnung der Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Null-Toleranz-Strategie gefahren wird. Mit anderen Worten: Erbringt der Verkäufer keinen geeigneten Nachweis, dass die Ware am Bestimmungsort im EU-Ausland angekommen ist, liegt keine umsatzsteuerfreie Lieferung vor, sondern eine in Deutschland steuerpflichtige Lieferung.
In der Verordnung zur Änderung der UStDV (Bundestags-Drucksache 66/13) stecken zwei weitere zentrale Aussagen:
- Wahlrecht bei Nachweisführung: Der Nachweis, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist, muss nicht mehr zwingend durch die Gelangensbestätigung erfolgen. Unternehmer können diesen Nachweis auch anderweitig erbringen.
- Starttermin: Die neuen Nachweisregelungen bei EU-Lieferungen an Unternehmer müssen ab dem 1. Oktober 2013 umgesetzt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis dahin die bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Buch- und Belegnachweise fortgeführt werden.
Nachweisführung
Beim Verkauf von Waren sind verschiedene Varianten denkbar, die jeweils unterschiedliche Nachweise für die Gelangung der Waren ins EU-Ausland erfordern. Zu unterscheiden sind insbesondere folgende Liefervarianten: Bei einer Beförderung erfolgt der Transport der Ware entweder durch das verkaufende Unternehmen selbst oder durch den Käufer der Ware (Abholfall). Liegt eine Versendung vor, erfolgt die Bewegung der Ware durch einen selbstständigen Beauftragen (Spedition, Post/Kurier).
Gelangensbescheinigung
Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man für alle Liefervarianten den Nachweis durch eine „Gelangensbestätigung“ erbringen. Diese Bestätigung ist an keine Form gebunden, muss jedoch folgende Angaben enthalten (§ 17a Abs. 2 UStDV):
- Namen und Anschrift des Abnehmers (Unternehmen im EU-Ausland).
- Die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Ware. Bei Fahrzeugen im Sinn des § 1b Abs. 2 UStG muss zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufgeführt sein.
- Bei Beförderung oder Versendung durch den Verkäufer muss der Ort und der Monat des Erhalts der Ware festgehalten werden. Dasselbe gilt, wenn der Abnehmer eine Spedition mit dem Abholen der Ware beauftragt.
- Holt der EU-Unternehmer die Ware selbst in Deutschland ab, muss er nachträglich bestätigen, dass er die gekaufte Ware tatsächlich ins EU-Ausland befördert hat.
- Das Ausstellungsdatum der Gelangensbestätigung.
- Die Unterschrift des Abnehmers oder eines vom ihm zur Abnahme Beauftragten. Wird die Gelangensbestätigung nach erfolgter Lieferung vom Abnehmer elektronisch übermittelt, muss diese keine Unterschrift enthalten. Es genügt, wenn der Abnehmer eindeutig erkennbar ist.
Welche Nachweise im Einzelnen bei den verschiedenen Liefervarianten gefordert und möglich sind, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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