Grenzüberschreitender B2B-Handel

Buch- und Belegnachweise bei EU-Lieferungen ab 1. Oktober 2013

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Alternative bei Versendung

Neu bei der Variante „Versendung“ ist, dass es reicht, wenn der Abnehmer nachweist, dass er die Ware von seinem Bankkonto bezahlt hat. Dazu muss noch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs mit den Angaben der Gelangensbestätigung vorliegen sowie eine Versicherung des Spediteurs, dass er die Ware tatsächlich an den Bestimmungsort im EU-Ausland geliefert hat. Im Saldo bestehen bei der Versendung verschiedene Nachweismöglichkeiten:

Spedition:

  • Handelsrechtlicher Frachtbrief mit Unterschrift vom Auftraggeber des Frachtführers und Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Ware.
  • Konnossement oder Doppelstück des Frachtbriefs oder Konnossements.
  • Anderer handelsüblicher Beleg, der die Angaben einer Spediteursbescheinigung bei Ausfuhrlieferungen enthält.

Kurier:

Schriftliche Auftragserteilung des Kuriers und Protokoll über die Warenbewegung.

Postsendung:

Protokoll über den Transport oder Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung.

Der Nachweis, dass die Ware tatsächlich ins EU-Ausland gelangt ist, kann auch durch mehrere verschiedene Belege erbracht werden. Je mehr Belege, desto glaubwürdiger ist der Nachweis erbracht, die Umsatzsteuerfreiheit ist gerettet (§ 17a Abs. 3 UStDV).

Alternative bei Beförderung

Eigenbeförderung: Wird die Ware durch eigenes Personal ins Ausland gebracht, ist die Gelangensbestätigung das sicherste Instrument, damit das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung anerkennt. Es entsteht dadurch auch kein finanzieller Mehraufwand.

Abholfall: Am problematischsten wird der Fall sein, die Bestätigung über das Gelangen der Ware ins EU-Ausland zu bekommen, wenn der Käufer die Ware selbst im Deutschland abholt. Denn welches Interesse sollte ein EU-Unternehmer bei einmaligem Einkauf haben, nachträglich das Gelangen des Gegenstands ins EU-Ausland zu bestätigen?

Um im Abholfall an den begehrten Nachweis zu kommen, dass die Ware Deutschland tatsächlich verlassen hat und im Bestimmungs-EU-Land angekommen ist, planen deutsche Unternehmen heute schon, den Abnehmern Vergünstigungen beim nächsten Einkauf einzuräumen (ähnlich Skonto oder Warengutscheine). Denn was hätte der Kunde sonst für eine Veranlassung, nach der Abholfahrt die Ankunft der Ware im EU-Ausland zu bestätigen.

Nachweisführung in Sonderfällen

Neben den genannten Nachweisen gibt es bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren, bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und bei der Lieferung von Fahrzeugen besondere Nachweismöglichkeiten über die Warenbewegung von Deutschland ins EU-Ausland:

Beförderung der Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren: Eine Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet gilt als nachgewiesen, wenn eine Bestätigung der Abgabestelle vorliegt. Diese wird nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt (entspricht der bisherigen Regelung des § 17a Abs. 3 UStDV).

Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren: Ein Nachweis, dass die Waren von Deutschland ins Bestimmungsland der EU gelangt sind, kann bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die EMCS-Eingangsmeldung erbracht werden. Bei Lieferung von Waren des steuerfreien Verkehrs ist der Nachweis durch Vorlage der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments erbracht, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchssteuerentlastung vorzulegen ist.

Lieferung von Fahrzeugen: Bei Fahrzeugen, für die eine Zulassung für den Straßenverkehr notwendig ist, ist der Nachweis der Gelangung des Fahrzeugs ins EU-Ausland in Abholfällen dann erbracht, wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer im Bestimmungsland der Lieferung vorgelegt werden kann.

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