Am 25. Mai tritt die EU-DSGVO 2018 in Kraft. Laut dem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Cornelius Matutis, wird dadurch die Nutzung von Whatsapp durch Unternehmen rechtswidrig.
Die DGSVO macht die Nutzung von Whatsapp im Unternehmensumfeld nicht gerade einfach.
(Bild: nazarkru - stock.adobe.com)
Eines vorweg: Es ist weder davon auszugehen, dass jedes Unternehmen bei jedem DSGVO-Verstoß gleich verklagt wird, noch erscheint es realistisch, dass sofort mit Maximalstrafen sanktioniert wird. Wahrscheinlich wird bei Verstößen auch mit „gelben Karten“, also Verwarnungen, gearbeitet. Denn schließlich gilt das Angemessenheitsprinzip und es ist schwer vorstellbar, dass bei minimalen Verstößen gleich Firmen in Existenzkrisen gestürzt werden.
DSGVO und Whatsapp
Anwälte nehmen es aber zurecht genau – beispielsweise bei der Einschätzung, inwieweit die DSGVO die Whatsapp-Nutzung in Unternehmen beeinflusst. Der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Cornelius Matutis, geht davon aus, dass die Nutzung von Whatsapp durch Unternehmen nach Inkrafttreten der DSGVO rechtswidrig sein wird. Denn Unternehmer die Whatsapp nutzen, geben der App automatisch Zugriff auf die im Handy gespeicherten Kontakte. Hierbei handelt es sich um die Übertragung personenbezogener Daten an ein Unternehmen in den USA. Grundsätzlich sei dies nur mit vorheriger Einwilligung des entsprechenden Kontaktes möglich.
Weitergabe von Kontakten
„Erfolgt keine Einwilligung, handelt es sich um Datenweitergabe, die gegen Art. 6I DSGVO verstößt“, teilt Matutis mit. „Zudem stellt die Weitergabe eine Auftragsdatenverarbeitung dar. Eine solche Weitergabe erfordert zwingend einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zwischen Unternehmer und Whatsapp.“ Typischerweise werde diese Voraussetzung aber nicht erfüllt und Unternehmen nutzen damit Whatsapp rechtswidrig, wenn die DSGVO vollständig in Kraft tritt.
Rechtsanwalt Matutis schlussfolgert: „Wer sein Handy privat und gewerblich nutzt, muss Whatsapp deinstallieren. Wer Whatsapp unternehmerisch nutzen möchte, sollte zumindest eine eigene SIM-Karte mit entsprechendem eigenem Kontaktkreis anfertigen, in welchem lediglich die Kontakte sind, welche einer Whatsapp-Nutzung zugestimmt haben. Alternativ wird man ein eigenes Handy als Unternehmer und ein anderes Handy für seine private Kommunikation nutzen müssen.“
Im Rahmen eines Blog-Eintrages führt der Jurist genauer aus, wie er zu diesen Schlussfolgerungen kommt.
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Stand vom 30.10.2020
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