Definition Was ist das Digital-Gesetz?

Von MiR 2 min Lesedauer

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Das Digital-Gesetz beinhaltet die Kernaufgabe, den Umgang zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie Patientinnen und Patienten mittels digitaler Lösungen sicherer und einfacher zu gestalten. Als Schlüsselelement fungiert die elektronische Patientenakte (ePA).

Grundlagenwissen zum IT-Business(Bild:  © adiruch na chiangmai - Fotolia.com)
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Digital-Gesetz – die wichtigsten Inhalte im Überblick

1. Für alle gesetzlich Versicherten wird Anfang 2025 die elektronische Patientenakte eingerichtet. Sie muss aber nicht zwingend genutzt werden. Wer die ePA nicht zum Einsatz kommen lassen möchte, kann ein integriertes Widerspruchsrecht (Opt-Out) in Anspruch nehmen. Auch PKV-Anbieter dürfen laut Digital-Gesetz privat Versicherten eine widerspruchsbasierte ePA anbieten.

2. Die Versicherten erhalten zukünftig gleichzeitig mit der ePA eine in weiten Teilen automatisch erstellte, vollständige Medikationsübersicht in digitaler Form. Zusammen mit dem weiterentwickelten E-Rezept soll diese Medikationsübersicht die jeweils involvierten Ärzte im Behandlungsprozess unterstützten. Zudem können durch die enge Verknüpfung von Medikationsübersicht und E-Rezept ungewollte Wechselwirkungen von Medikamenten gezielt vermieden werden.

3. Das E-Rezept soll kontinuierlich weiterentwickelt werden und sich als verbindlicher Standard in der Medikamenten- und Arzneimittelversorgung etablieren. Um die diesbezügliche Flexibilität zu erhöhen, kommt zusätzlich eine ePA-App zum Einsatz, die einen weiteren Zugangsweg eröffnet.

4. Digitale Gesundheitsanwendungen (in Kurzform: DiGA) und deren Einsatz sollen transparent gemacht sowie fest in die jeweiligen Versorgungsprozesse integriert werden. Zudem zählen jetzt auch digitale Medizinprodukte der Risikoklasse 2B zu den digitalen Gesundheitsanwendungen. Hierzu zählen verschiedene aktive oder chirurgisch-invasive Produkte, die in den Körper vollständig oder teilweise eingesetzt werden. Medizinprodukte dieser Art lassen sich zum Beispiel für das Telemonitoring oder ähnlich komplexe Behandlungsprozesse einsetzen.

5. Das Digital-Gesetz hebt die bisher gültigen Mengenbegrenzungen auf. Dadurch wird die Telemedizin ein fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung. Um einen niedrigschwelligen Zugang zur Versorgung zu gewährleisten, ist jetzt zusätzlich eine assistierte Telemedizin möglich. Entsprechende Leistungen dürfen zukünftig Einrichtungen wie psychiatrische Institutsambulanzen, Hochschulambulanzen und sogar psychotherapeutische Sprechstunden anbieten.

6. Ein neu eingeführter Digitalbeirat unterstützt die Verantwortlichen zukünftig permanent bei allen Fragen zum Datenschutz sowie zu der Nutzung von Daten, der Datensicherheit sowie der Anwenderfreundlichkeit.

Spezifische Anforderungen an Cloud-Dienstleister

Es geht dabei aber nicht nur ausschließlich um die reine Digitalisierung des Gesundheitswesens. Neben diesbezüglichen Inhaltspunkten gibt das Digital-Gesetz gleichzeitig auch spezifische Vorgaben vor. So ergeben sich aus dem Digital-Gesetz spezifische und konkrete Anforderungen etwa an Cloud-Dienstleister, die zum Beispiel für Krankenhäuser und andere Dienstleister im Gesundheitswesen digitale Lösungen und Möglichkeiten zur Datenübertragung bereitstellen.

Dadurch sollen für alle Beteiligten die mit der Digitalisierung einhergehenden IT-Sicherheits- und Cyberrisiken reduziert, bestenfalls eliminiert werden. Anbieter von Dienstleistungen für den Gesundheitssektor, die über Cloud-Modelle verfügbar sind, werden demnach zukünftig geprüft. Verpflichtend für die jeweiligen Anbieter sind dabei das Einhalten der Anforderungen des BSI (Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik). Grundlage hierfür bildet der Prüfungsstandard C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue).

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