Tipps zur Urheberrechtsabgabe So bleiben Apple-Händler bei der UHG auf der sicheren Seite
Apples Umgang mit der deutschen Urheberrechtsabgabe hat für Verunsicherung bei Händlern und Distributoren gesorgt. Nach Ingram Micro will nun auch Tech Data die Preise anheben. IT-BUSINESS gibt Tipps, was Händler beim Ein- und Verkauf von Ipods, Macbooks & Co. beachten sollten, um auf der sicheren Seite zu sein.
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Ingram Micro hatte bereits angekündigt, die Preise für Apple-Produkte zu erhöhen. Nun sieht sich mit Tech Data ein weiterer Broadliner gezwungen, einen »Risiko-Zuschlag« auf Ipods, Macbooks & Co. zu erheben. Zum 1. Oktober will der Distributor seine Preise anpassen, wurden die Händler heute in einem Schreiben informiert. Apple-Händler Gravis dagegen hat erklärt, sich bei den Verkaufspreisen weiterhin am Onlineshop des Herstellers zu orientieren.
Partner müssen durch die rechtliche Lage bei der UHG einige rechtliche Fallstricke umgehen. Laut § 54b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) haften für die Abführung der Urheberrechtsabgabe Hersteller, Importeure und Händler. Reseller sind von der Haftung befreit, wenn ein in der Handelskette über ihnen stehendes Mitglied der Handelskette in einen Gesamtvergütungsvertrag eintritt – im Idealfall der Hersteller selbst, also Beispielsweise Apple, es könnte aber auch der Distributor eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Händler können sich zudem selbst von der Haftung befreien, wenn sie jeweils zum 10. Januar und 10. Juli eines Jahres die Zahl, Art und Bezugsquelle der von der Urheberrechtsabgabe betroffenen Produkte, die sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr verkauft haben, schriftlich an die gemeinsame Empfangsstelle der Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften melden. Das gilt aber nur, wenn der Händler nicht selbst importiert, also direkt bei Apple bestellt und aus dem Lager im irischen Cork beliefert wird. In dem Fall ist er verpflichtet, jeweils bis zum 10. des Monats die Importe des Vormonats zu melden und die Urheberrechtsabgabe abzuführen.
Hier offenbart sich die Crux für Direktbezieher bei Apple: Die Rechteverwerter können von ihnen direkt die Urheberrechtsabgabe einfordern. Wenn Händler mit der Höhe der geforderten Abgabe nicht einverstanden sind, müssen sie selbst den Rechtsweg beschreiten, was Geld, vor allem aber Zeit und Nerven kostet.
Wer bei einem Distributor in Deutschland kauft, ist dagegen fein raus, so lange die Meldepflicht eingehalten wird. Denn dann können sich die Rechteverwerter normalerweise an der dort angegebenen Bezugsquelle schadlos halten.
Für die Meldung eines Händlers stellt beispielsweise die Gema auf ihren Websiten PDF-Formulare zur Verfügung. Wird im Suchfeld nach »Händlerauskunft« gesucht, listet die Seite dann die verschiedenen Formulare für unterschiedliche Gerätearten auf. Beim Ausfüllen ist Sorgfalt angebracht: Wer unvollständige oder fehlerhafte Angaben macht, kann mit der doppelten Abgabe belegt werden.
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