Rabatte für den Sparfuchs Regeln für rechtskonforme Preisnachlässe
Preisnachlässe gelten Herstellern und Händlern gemeinhin als Allheilmittel, um die sinkende Kauflust der auf jeden Euro blickenden Kundschaft zu heben. Wer dabei die gesetzlichen Vorgaben einhält, erpart sich ein böses Erwachen aus dem Verkaufstraum.
Bei der Verkaufsförderung mittels Rabatten sollten insbesondere die Vorgaben des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Teledienstegesetzes (TDG) beachtet werden, um dem Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entgehen. Wie die Anwälte der Münchener IT-Recht-Kanzlei raten, sollten Händler und Hersteller darauf achten, dass solche Verkaufsförderungsmaßnahmen nicht unlauter sind. Im Einzelnen sollten die Rabattangebote transparent sein, die Verbraucher nicht irreführen und nicht durch Übertreibung oder zu kurze Fristen unsachlich beeinflussen.
Vier Tipps
- Transparenz des Angebotes: Entsprechend den Paragrafen 4 des UWG und 7 des TDG müssen Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein. Auch die Bedingungen für den Rabattanspruch sollten unmissverständlich klar werden. Der Werbende ist zudem über die Höhe des Rabatts, über den Zeitraum der Gewährung und den Personenkreis, der den Rabatt in Anspruch nehmen kann, aufzuklären. Dies sollte rechtzeitig erfolgen, um eine Entscheidungsfreiheit zu gewährleisten.
- Irreführung vermeiden: Nach Paragraf 5 des UWG dürfen keine unrichtigen Angaben über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe gegeben werden. Eine Irreführung ist nach dem UWG unter anderem eine Täuschung über den Ausgangspreis.
- Vorsicht bei Übertreibungen: Vorsicht ist nach Ansicht der Anwälte der IT-Recht-Kanzlei bei Rabatten mit extrem hohen Preisnachlässen geboten. Bei Unterschreitung des Selbstkostenpreises könne das Angebot daraufhin überprüft werden, ob es eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern nach Paragraf 4 des UWG vorliegt. Abmahnfähig kann eine Aktion auch dann sein, wenn sie zeitlich sehr kurz befristet ist, es dafür keinen zwingenden Grund gibt und so eine rationale Kaufentscheidung behindert wird. Denn der Verbraucher muss vor seiner Kaufentscheidung genügend Zeit haben, um Konkurrenzangebote zu prüfen.
- Rabattverbot bei Büchern: Wer Bücher verkauft, muss bis auf Ausnahmen entsprechend Paragraf 5 des Buchpreisbindungsgesetzes den Produktpreis einhalten, den Verleger oder Importeure festsetzen.
Als Resümee halten die Anwälte der IT-Recht-Kanzlei fest, dass sich Werbetreibende vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen nicht fürchten brauchen, sofern sie die Regeln für Rabattaktionen einhalten.
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