Gerichtliche Klarstellung zu Preisangaben im Internet Rabatt-Bedingungen dürfen im Kleingedruckten stehen
Nicht alle preisbildenden Faktoren müssen in Webshops auf den ersten Blick für den Käufer erkennbar sein. Laut den Richtern des Landgerichtes Bonn können Voraussetzungen für Rabatte auch in Fußnoten stehen, zu denen der Käufer erst nach mehreren Klicks gelangt.
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Ein Urteil zeigt, dass nicht jedes gerichtliche Vorgehen wegen vermeintlicher irreführender Preisangaben gerechtfertigt ist. Im Fall vor den Bonner Richtern (Az.: 11 O 165/06) hatte ein Preselection-Festnetztelefonie-Anbieter gegen einen Mitbewerber wegen wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Letzterer warb per eMail mit einer Preisersparnis von 100 Euro mit dem Slogan »Kassieren Sie bis zu 100 Euro« und dem Hinweis »Wer kombiniert, profitiert!«.
In der eMail befand sich zusätzlich ein mit dem Text »Jetzt klicken und kassieren« beschrifteter Button, über den der Nutzer zur Webseite des Anbieters weitergeleitet wurde. Erst nachdem der Interessent dort zwischen verschiedenen Tarifen gewählt hatte, wurde ihm eine Fußnote mitgeteilt, in der die Bedingungen für den Erhalt des Rabatts und der genaue Preisvorteil standen.
Der Ankläger monierte dieses Vorgehen und beantragte eine einstweilige Verfügung: Bevor der Kunde sich nicht ernsthaft mit dem Angebot auseinandergesetzt hätte, würde er nicht über die Voraussetzungen zur Erlangung des Bonus sowie den genauen Rabatt und somit den Endpreis aufgeklärt.
Die Richter des Landgerichtes Bonn schmetterten die Klage ab. Die Tatsache, dass in der eMail nicht darauf hingewiesen wird, in welchen Fällen der Preisvorteil erlangt wird, verstoße nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Aus der eMail könne »jeder durchschnittliche eMail-Empfänger« ersehen, dass von ihm ein »Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren«, um zu erfahren, wie er den Preisvorteil erlangen kann. Aus dem Urteil: »Der Adressat hat keine Auswahl, anders als über die Verlinkungen zum konkreten Angebot zu kommen. Es werden ihm auf diese Weise keine relevanten Informationen vorenthalten«. Auch auf der Website sei »eindeutig klargestellt, dass ein weiteres Tun des Adressaten mittels einer weiteren Verlinkung erforderlich sei, um den Vorteil ermitteln zu können«.
Zudem könne vom Anbieter nicht verlangt werden, dass er die Endpreise schon eher angebe, da der Adressat zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten habe: »Aus dem gleichen Grund kann auch nicht vorher gesagt werden, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung eine Geldersparnis erhält«.
Die Richter beriefen sich bei der Urteilsbegründung auf Urteile des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichtes Köln. Letzteres hätte es im Internethandel »für ausreichend erachtet, wenn die Endpreise auf Grund elektronischer Verknüpfung festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird«.
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