Ab dem 1. Januar 2024 gilt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – kurz LkSG – erstmals auch für alle Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Welche Verpflichtungen bringt das Gesetz mit sich?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und damit für eine Vielzahl an mittelständischen Firmen.
(Bild: sh99 - stock.adobe.com)
Mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird eine Vielzahl von mittelständischen Unternehmen aus allen Bereichen erstmals verpflichtet, die neuen unternehmerischen Sorgfaltspflichten nach dem LKSG umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Menschenrechte und der Umwelt innerhalb der weltweiten Lieferketten dieser Unternehmen. Im IT-Bereich ist nicht nur die Herstellung und der Vertrieb von Hardware betroffen, sondern auch die Entwicklung und Pflege von Software, sowie alle damit einhergehenden Beratungs- und Serviceleistungen.
Kurz zusammengefasst
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den globalen Lieferketten, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland.
Besondere Risiken im Bereich Hardware
Das LkSG schützt ganz unterschiedliche menschenrechtliche und umweltbezogene Positionen. In der IT-Branche treten Risiken vor allem bei elektronischen Hardwarekomponenten auf, die mitunter aus Kostengründen in Schwellenländern hergestellt werden. Hier wurden Verstöße gegen das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit, die Freiheit sich gewerkschaftlich zu organisieren (sog. Koalitionsfreiheit), Arbeitsschutzbestimmungen und das Verbot der Vorenthaltung eines angemessenen Lohns beobachtet. Bei der Gewinnung spezieller Rohstoffe, wie Gold, Kupfer, Lithium oder anderen seltenen Erden kommt es immer wieder zu widerrechtlichen Zwangsräumungen und schwerwiegenden Umweltbeeinträchtigungen. Soweit dadurch die Lebensgrundlagen von Menschen vor Ort gefährdet werden, stellt dies eine für die IT-Branche relevante Menschenrechtsverletzung dar. Wer darüber hinaus in unzulässiger Weise Quecksilber oder quecksilberhaltige Verbindungen in seinen Produkten einsetzt, kann auch dafür belangt werden.
Weniger anfällig ist wohl die Softwarebranche. Das Risikoprofil von Unternehmen, die Software entwickeln, vertreiben und warten, dürfte zudem eher in den Bereichen Arbeitsbedingungen, faire Löhne und Diskriminierung liegen.
Praktische Herausforderungen für IT-Unternehmen
Die aus dem LkSG resultierenden Sorgfaltspflichten umfassen die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen zur Aufdeckung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Wird ein Risiko festgestellt, sind Präventionsmaßnahmen einzuleiten. Sind Menschen zu Schaden gekommen, ist für Abhilfe zu sorgen. Gerade im IT-Bereich sind Lieferketten mitunter komplex und lang. Betroffene IT-Unternehmen haben zudem eine unüberschaubare Vielzahl von Lieferanten, die sie im Rahmen ihrer Risikoanalyse untersuchen müssen. Dies stellt diese Unternehmen vor große praktische Herausforderungen.
Deshalb ist es wichtig, dass Risiken ausreichend bewertet, abgewogen und priorisiert werden. Es gibt bereits eine Vielzahl von Softwaretools, die hierbei helfen können. Die Softwarebranche hat somit die Hilfsmittel selbst in der Hand, mit denen diese praktischen Probleme in den Griff zu bekommen sind. Dies gilt auch für die weitere Verpflichtung des LkSG zu einer lückenlosen internen Dokumentation. Wer insoweit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, wirkt an seiner eigenen Entlastung mit und braucht die Prüfungen der zuständigen Behörden nicht zu fürchten.
Mehr zum Lieferkettengesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zahlreiche Informationen zum Lieferkettengesetz auf einer Website zusammengefasst.
Zu den Kernaufgaben des LkSG gehört es auch, ein Risikomanagement aufzubauen und betriebsinterne Zuständigkeiten für seine Umsetzung festzulegen. Das Management kann diese Aufgaben zwar im Unternehmen an andere Unternehmensbereiche delegieren, bleibt aber letztlich in der Verantwortung. So wird beispielsweise die Überwachung des Risikomanagements regelmäßig auf einen Menschenrechtsbeauftragten übertragen. Die Geschäftsleitung ist jedoch verpflichtet, sich mit dem Menschenrechtsbeauftragten über dessen Arbeit auszutauschen.
Auch die so genannte Grundsatzerklärung, eine öffentliche Darlegung der Menschenrechtsstrategie eines Unternehmens, muss von der Unternehmensleitung selbst erstellt und unterschrieben werden. Ignoriert das Management diese Pflichten, kann dies entsprechend geahndet werden.
Unternehmen, die gegen die Regeln des LkSG verstoßen, drohen empfindliche, teilweise umsatzabhängige Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro. Zwangsgelder bei Nichtmitwirkung der Unternehmen und ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen ist ebenfalls möglich.
Während sich der deutsche Gesetzgeber noch gegen eine spezielle Schadensersatzhaftung der Unternehmen entschieden hat, um die Unternehmen nicht zu überfordern, plant der europäische Gesetzgeber genau eine solche Regelung. Damit müssen IT-Unternehmen, die ihre Sorgfaltspflichten verletzen, fürchten, auch von den von Menschenrechtsverletzungen Betroffenen in Anspruch genommen zu werden. Sie werden die Verstöße selbst oder mit Unterstützung von NGOs über die Beschwerdesysteme bei den Unternehmen melden. Damit legen sie frühzeitig die Grundlagen für ihre eigenen Ansprüche. Hierauf werden die Unternehmen mit geeigneten Verteidigungsstrategien reagieren müssen.
Nicht nur Bußgelder und Schadenersatz zwingen die Unternehmen, sich an das LkSG zu halten. Werden Vorwürfe im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen erhoben, kann der Reputationsschaden immens sein. Beschwerden beispielsweise gegen VW, BMW, Amazon und IKEA, alles Unternehmen, die bereits seit Anfang 2023 nach dem LkSG verpflichtet sind, wurden kürzlich bekannt und haben diesen Unternehmen sehr geschadet.
Stand: 08.12.2025
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Der Autor, Dr. Christoph Schork, leitet das Praxisgruppen-übergreifende ESG-Team von der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er berät Unternehmen bei allen rechtlichen Fragen rund um ESG, CSR und Compliance. Zudem beschäftigt er sich intensiv mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und hilft Unternehmen bei der Schaffung von Transparenz in ihren Lieferketten und der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.