Gesetzliche Regelungen und Fallstricke Mit der Drohne ab in den Urlaub

Von Ira Zahorsky 2 min Lesedauer

Da man mit Drohnen spektakulärere Aufnahmen machen kann als mit dem Smartphone, werden sie immer beliebter. Doch im Ausland gelten teils schärfere Regeln als in Deutschland. Was gilt es zu beachten, um Geldbußen oder die Beschlagnahmung zu vermeiden?

Bevor man eine Drohne im Urlaubsland fliegen (und filmen) lässt, sollte man sich über die örtlichen rechtlichen Vorschriften informieren.(Bild:  Drohnen-Camp.de)
Bevor man eine Drohne im Urlaubsland fliegen (und filmen) lässt, sollte man sich über die örtlichen rechtlichen Vorschriften informieren.
(Bild: Drohnen-Camp.de)

Nicht nur Influencer nutzen Drohnen, um menschenleere Traumstrände, atemberaubende Landschaftsaufnahmen oder sportliche Aktivitäten wie Surfen, Skifahren oder Mountainbiken aus einer ungewöhnlichen Perspektive zu filmen. Die preislich attraktiven Geräte sind zu einem regulären Urlaubsbegleiter geworden. Doch was für Regeln gilt es zu beachten? Und gelten im (EU-)Ausland andere Richtlinien? Was passiert, wenn ich mich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte? Auf dem Portal Drohnen-Camp finden private und gewerbliche Drohnenpiloten aktuelle detaillierte Übersichten zu 141 Ländern.

Grundsätzliche Tipps

Die Wahrung der Privatsphäre anderer und der Respekt vor der Natur und der Tierwelt sollte bei der Nutzung einer Drohne selbstverständlich sein. Weitere Tipps für den Urlaub mit der Drohne:

  • Idealerweise übt man das Fliegen bereits vor dem Urlaub, um Abstürze, beispielsweise ins Meer, zu vermeiden.
  • Beachten der erlaubten maximalen Flughöhe, in Deutschland sind das 100 Meter.
  • Keine Menschenansammlungen überfliegen: Volle Strände müssen als Menschenansammlungen angesehen werden, über denen nach EU-Recht ein Flugverbot für Drohnen besteht.
  • Es gilt Abstand zu halten von Flughäfen, anderen Luftverkehrsteilnehmern und politisch sensiblen Gebäuden.
  • Richtiger Transport im Flugzeug: Ersatzakkus von Drohnen müssen stets im Handgepäck mitgeführt werden. Die Vorgaben der Airline sind zu berücksichtigen.
  • Auf Kreuzfahrtschiffen darf keine Drohne gestartet werden. Für die Mitnahme sind die Vorgaben der Reederei zu berücksichtigen.
  • Drohnenversicherung prüfen: Gültigkeit der eigenen Versicherung prüfen und (englischsprachigen) Nachweis mitführen.

Obwohl man vermuten könnte, dass in der EU einheitliche Richtlinien gelten, haben einige Mitgliedsstaaten und andere beliebte Urlaubsziele besondere Bestimmungen. Wir haben in unserer Bildergalerie Besonderheiten für Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Griechenland und die Türkei kompakt zusammengefasst.

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Bußgelder, Freiheitsstrafe, Beschlagnahmung

Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Mit welchen Konsequenzen müssen Drohnenpiloten rechnen, wenn sie sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten (Vollständigkeit vorbehalten)?

  • Deutschland: Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren bei gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr
  • Frankreich: Geldstrafe bis zu 75.000 Euro, Haftstrafe zwischen 1 und 6 Monate, Beschlagnahmung möglich
  • Italien: Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bei gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr
  • Spanien: Geldstrafe bis zu 225.000 Euro
  • Portugal: Geldstrafe bis zu 50.000 Euro, Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bei gefährlichem Eingriff in den Luftverkehr
  • Griechenland: Geldstrafe bis zu 60.000 Euro
  • Türkei: Geldstrafe bis zu 50.000 Euro

In einigen Ländern wird die Drohne bei Einreise konfisziert. In manchen bekommt man sie bei der Ausreise wieder, in anderen nicht.

UAS-Betreiberregistrierung

Wer eine Drohne innerhalb der EU nutzt, muss sich im Heimatland registrieren und erhält eine UAS-Betreibernummer, auch eID genannt, die auf dem Gerät angebracht werden muss und quasi ihr Nummernschild ist.
UAS steht hier für „Unmanned Aircraft System“, also ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem, das die Drohne selbst und ihre Fernsteuerung umfasst. Unter seiner Registrierungsnummer kann ein UAS-Betreiber mehrere Systeme führen.
Die Registrierung ist verpflichtend für Devices mit einer Startmasse ab 250 g sowie für Drohnen, die mit einem „Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet sind, auch wenn sie weniger als 250 g wiegen, so das Luftfahrt-Bundesamt.

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