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Warum der BGH die Frage auf europäischer Ebene klären lässt
Die Kunden von Usedsoft greifen zwar laut BGH durch das Herunterladen in das ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Vervielfältigungsrecht ein. Die Beklagte könne – weil sie die Käufer zum Herunterladen bewege – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Allerdings nur dann, wenn die Gebrauchtsoftware-Käufer nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind.
Doch genau diese Frage ist umstritten. Denn nach Auffassung des BGH können sich die Usedsoft-Kunden möglicherweise auf die Regeln des Paragraf 69d, Absatz 1 des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) stützen. Diese Klausel setzt den Erschöpfungsgrundsatz der Europäischen Gemeinschaft (Art. 5, Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG) in deutsches Recht um. Die deutsche Gesetzgebung sei „richtlinienkonform auszulegen“, wie der BGH betont.
Gemäß der EG-Regel bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Für den BGH stellte sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine gebrauchte Softwarelizenz erworben hat, „rechtmäßiger Erwerber“ des Programms ist. Außerdem soll geklärt werden, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn die Software im Wege der Online-Übermittlung erstmals verkauft wurde.
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