Bußgeld von bis zu 30.000 Euro droht Die Arbeitszeiterfassung wird zur Pflicht
Mit dem gesetzlichen Mindestlohn wird auch die Erfassung der Arbeitszeit bei einigen Angestellten zur Pflicht.
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Seit Anfang des Jahres gibt es in Deutschland den Mindestlohn.Er legt eine gesetzliche Grenze für Löhne fest, die nicht unterschritten werden darf. So soll verhindert werden, dass immer mehr Menschen im Niedriglohnsektor trotz Vollbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind.
Für Unternehmen mit so genannten Mini-Jobbern, also geringfügig Beschäftigten, wird der Mindestlohn etwas komplizierter. Denn für diese Angestelltengruppe hat die Einführung des Mindestlohns Auswirkungen auf die maximal zulässige Arbeitszeit.
Um nicht ungewollt in die Sozialversicherungspflicht zu gleiten, dürfen Mini-Jobber laut IT-Dienstleister Datev ab Januar 2015 im Monat regelmäßig maximal noch 52,9 Stunden arbeiten. Schon 53 Stunden Arbeitszeit pro Monat wären rechnerisch bereits zu viel, da sich daraus ein Monatslohn von 450,50 Euro ergeben würde. Die genannte maximale Stundenzahl gilt allerdings nur solange, wie dem Arbeitnehmer keine Sonderzuwendungen gezahlt werden. Erhält er auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder sonstige Gehalts-Extras, müssen diese dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Ebenso betroffen sind Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone, die maximal 850 Euro monatlich beziehungsweise 10.200 Euro jährlich verdienen dürfen. Für sie liegt die rechnerisch regelmäßige Höchstarbeitszeit ab 2015 bei 100 Stunden pro Monat.
Arbeitszeitnachweis
Parallel dazu tritt zudem eine stärkere Nachweispflicht der Arbeitszeiten bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: z.B. Bau, Gebäudereinigung und Spedition) in Kraft. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für diese Mitarbeiter dann täglich zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter, die in eine dieser Kategorien fallen, müssen sie also prüfen, ob bereits eine entsprechende Zeiterfassung erfolgt und die Dokumentation gegebenenfalls einführen oder anpassen. Gehören Unternehmen einem der genannten Wirtschaftsbereiche an, gilt die Aufzeichnungspflicht für alle Arbeitnehmer, also auch für diejenigen mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit.
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