Newsletter und Werbung mailen Das Double-Opt-In-Verfahren für Werbe-Mailings in der Praxis

Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Das Interview führte Dr. Stefan Riedl / Dr. Stefan Riedl

Seit Herbst gelten verschärfte Regelungen für Werbe-Mailings. Ralf Fischinger, Geschäftsführer bei der Online-Marketing-Agentur Proseed, sprach mit IT-BUSINESS darüber, worauf es jetzt in der Praxis ankommt, beispielsweise wenn auf einer Messe Visitenkarten eingesammelt wurden und welche Bußgelder drohen.

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Ralf Fischinger, Geschäftsführer der Online-Marketing-Agentur Proseed
Ralf Fischinger, Geschäftsführer der Online-Marketing-Agentur Proseed
(Bild: Proseed)

ITB: Seit September gelten neue Regeln beim Datenschutz, die in der Praxis vielerorts noch nicht so umgesetzt werden. Wer Werbe-Mailings verschickt, muss nachweisen können, dass die Empfänger auch dazu eingewilligt haben. Die Online-Marketing-Agentur Proseed muss diese Vorgaben für ihre Kunden praxistauglich umsetzen. Wie kann so eine Einwilligung aussehen?

Ralf Fischinger, Geschäftsführer der Online-Marketing-Agentur Proseed
Ralf Fischinger, Geschäftsführer der Online-Marketing-Agentur Proseed
(Bild: Proseed)
Fischinger: Die Form der Einwilligung hängt zunächst davon ab, auf welchem Weg die Kunden adressiert werden. Dies geschieht in der Regel über Dialog-Mailings. Aber auch bei einem Vertragsabschluss können Unternehmen schon dafür sorgen, dass sie in Zukunft rechtssicher mit ihren Kunden und Interessenten kommunizieren können. Dabei wird im Vertrag die Möglichkeit angeboten, in die Zusendung beispielsweise eines Newsletters einzuwilligen. Damit können sich Unternehmen absichern, die in ihren Newslettern Cross-Selling-Angebote unterbreiten möchten oder über Produkte und Leistungen informieren möchten, die über mit ihnen verbundene Unternehmen angeboten werden. Im Internet hat sich das Double-Opt-In-Verfahren als gängige Praxis erwiesen. Das funktioniert beispielsweise so, dass der Kunde sich für einen Newsletter anmeldet (Opt-In) und im Anschluss eine E-Mail mit einem Link erhält, über den er seine Anmeldung erneut bestätigen muss (Double-Opt-In) oder die Anmeldung zurückziehen kann. Die Frage, die aber viele Unternehmen noch nicht für sich beantwortet haben, lautet: Kann ich auch für alle bestehenden Kontakte eine Bestätigung nachweisen?

ITB: Das berühmte Häkchen, welches an entsprechender Stelle gesetzt werden muss und so etwas nachweist, gibt es aber doch schon länger. Was hat sich durch die Gesetzesänderungen denn verschärft?

Fischinger: Sicherlich wurde für Newsletter und Werbe-E-Mails bereits seit längerem mit dem Double-Opt-In eine rechtssichere Umsetzung des Datenschutzes etabliert. Die Frage ist vielmehr, wie es bei Kontakten aussieht, die eben nicht über das Internet zustande kamen, wie beispielsweise die berühmte Visitenkarte auf der Messe oder die Auftragsbestätigung in Papierform. Zwar fließen auch diese Daten in den Adressbestand des Unternehmens und sind natürlich auch für künftige Werbeformen interessant, allerdings gibt es dabei selten eine explizite schriftliche Einwilligung. Unternehmen haben viele Kontakte, die brach liegen, weil sie nicht für weitere Werbeaktionen genutzt werden können. Jetzt können diese Kontakte lediglich angeschrieben werden, wenn keine werbende oder verkäuferische Absicht erkennbar ist.

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