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ITB: Und welche Lösung schlagen Sie in solchen Fällen vor? Bleiben wir bei Ihrem Beispiel der Visitenkarten.
Fischinger: Okay, wir sind also auf einer Messe und erhalten von einem potenziellen Kunden eine Visitenkarte. Hier ist denkbar, den Gesprächspartner einfach direkt zu fragen, ob er denn an einem Newsletter interessiert wäre. Wenn er sich einverstanden erklärt, kann man ihm im Nachgang eine offizielle E-Mail mit der Bitte um Anmeldung zum Newsletter schicken. Beziehen Sie sich dabei auch noch einmal auf Ihr Kennenlernen bei der Messe und das Gespräch. Sobald er sich angemeldet hat, schicken Sie ihm, gemäß dem Double-Opt-In-Verfahren, eine zweite E-Mail mit einem Bestätigungslink zu. Wenn er diesen anklickt, hat das Unternehmen sein Einverständnis schriftlich und ist rechtlich auf der sicheren Seite.
ITB: Die Einwilligung ist eine Sache – der Nachweis eine andere. Wem gegenüber müssen Unternehmen den Nachweis im Zweifel erbringen, und wie kann so ein Nachweis aussehen?
Fischinger: Der Nachweis muss gegenüber dem erbracht werden, der abmahnt. Das können unter anderem Mitbewerber sein oder auch Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, aber auch die Beworbenen selbst. Außerdem kann der Nachweis bei Audits und Zertifizierung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sein. Übrigens ist neben der expliziten Einwilligung auch eine einfache Abmeldemöglichkeit im Newsletter Pflicht.
ITB: In welchem Rahmen bewegen sich die Bußgelder?
Fischinger: Das schwankt stark, je nach individuellem Fall und der Schwere des Vergehens. Es gab aber bereits Urteile und Bußgelder, die sich zwischen 600 Euro und 6.000 Euro bewegen.
ITB: Werbe-Mails können nerven, dann sind sie eher kontraproduktiv. Die Zielrichtung, möglichst viele davon zu verschicken, kann doch also eigentlich nicht die richtige sein, oder?
Fischinger: Natürlich haben Unternehmen ein Interesse daran, möglichst viele Menschen, die zu ihrer Zielgruppe gehören, mit ihrer Werbung zu erreichen. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass die Empfänger diese Werbe-Mails auch erhalten möchten. Durch die Anmeldung zum Newsletter über das Double-Opt-In-Verfahren haben die Empfänger ihre Bereitschaft zum Erhalt des Newsletters erklärt. In diesem Fall kann das Unternehmen davon ausgehen, dass die E-Mails den Kunden eben nicht nerven, sondern interessieren. Genau hier liegt die Kunst eines guten Online-Marketings: dem Nutzer (Werbe-) Inhalte zu bieten, die er wirklich spannend findet oder die ihm einen Vorteil bringen. Möglichkeiten dazu gibt es viele. Klassiker sind dabei sicher Preisvorteile oder Gutscheinaktionen per Direkt-Mailing. Aber auch inhaltlich hochwertige Newsletter mit neuen und gut recherchierten Inhalten kommen bei Kunden gut an. Ein Patentrezept gibt es dafür leider nicht. Hier braucht jedes Unternehmen ein individuelles Konzept, wie es seine Kunden am besten erreicht.
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