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Bonitätsprüfungen rechtssicher durchführen

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Wie die Einwilligung eingeholt werden sollte

Damit die auf elektronischem Weg eingeholte Zustimmung wirksam ist, „muss der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt haben, diese protokolliert werden, der Nutzer den Inhalt jederzeit abrufen können und sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen können“, erklärt Schelle. Aktives Zustimmen und Wissen des Kunden darüber, über was genau er abstimmt, seien die Voraussetzungen für die Gültigkeit. Das Verstecken der Einwilligung oder allgemeine Formulierungen, denen nicht entnommen werden kann, um was es geht, sind nicht erlaubt.

Es biete sich eine nicht vorangekreuzte Checkbox mit einem „entsprechend eindeutigen Informationstext“ an. Da der Kunde wissen muss, welche Daten an wen zu welchem Zweck weitergegeben werden, sollten die Einzelheiten der Bonitätsprüfung konkret wiedergegeben werden. Um einen zu langen Einwilligungstext zu vermeiden, könnten die Einzelheiten verlinkt werden. Da die Einzelheiten ohnehin in der Datenschutzerklärung wiedergegeben werden müssen, könne zum Beispiel mittels eines Ankers auf die entsprechende Stelle in der Datenschutzerklärung verlinkt werden, etwa wie folgt: „[ ] Ich stimme einer Bonitätsprüfung zu.“

Information in der Datenschutzerklärung

Unabhängig davon, ob eine Bonitätsprüfung mit oder ohne Einwilligung des Kunden durchgeführt wird, müsse der Kunde in der Datenschutzerklärung über die Bonitätsprüfung informiert werden. Hierbei muss laut Schelle darüber informiert werden, an wen Kundendaten übermittelt werden und zu welchem Zweck.

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