Amazon wehrt sich am Bundesgerichtshof (BGH) gegen eine Entscheidung des Bundeskartellamts, den Online-Riesen härter in die Mangel zu nehmen. Wann ein Urteil gesprochen wird, ist unklar.
Amazon sieht sich in Deutschland nicht als Unternehmen mit „marktübergreifender Bedeutung“ und klagt deshalb am BGH gegen die stärkere Wettbewerbskontrolle.
(Bild: WESTOCK - stock.adobe.com)
Der Kartellsenat in Karlsruhe verhandelt heute erstmals unter dem Aktenzeichen KVB 56/22 über eine Beschwerde gegen die Einstufung von Amazon als Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Diese Entscheidung verschafft der Behörde mehr Möglichkeiten, bestimmte Verhaltensweisen zu untersagen.
Das Kartellamt bekam 2021 mehr Vollmachten bei Unternehmen mit marktübergreifendem Einfluss und kann ihnen Praktiken untersagen, die aus seiner Sicht den Wettbewerb gefährden. Das kann sich auch auf Märkte beziehen, auf denen die Unternehmen (noch) nicht marktbeherrschend sind. „Das ist ein bedeutender Unterschied zur bisherigen Missbrauchsaufsicht und erlaubt dem Bundeskartellamt, auch frühzeitig einzugreifen, um die Märkte offen zu halten, Innovationen zu fördern und die Auswahlmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen“, heißt es seitens der Behörde.
Was kann untersagt werden?
Untersagt werden können zum Beispiel Selbstbevorzugung, also die Bevorzugung von eigenen Angeboten gegenüber denen von Wettbewerbern, das Aufrollen neuer Märkte – wenn es darum geht, die eigene Marktstellung auf neuen Märkten etwa durch Bündelangebote schnell auszubauen –, sowie das Ausnutzen von Datenmacht.
Während die Google-Mutter Alphabet und der Facebook-Konzern Meta eine entsprechende Einstufung akzeptierten, legten Amazon und Apple Klage ein. Eine Besonderheit ist, dass der BGH direkt über diese Beschwerden von Unternehmen entscheidet und nicht wie sonst zunächst in erster Instanz das Oberlandesgericht Düsseldorf. Das soll ermöglichen, dass finale gerichtliche Entscheidung früher vorliegen.
Im Fall von Amazon befand das Kartellamt im Juli 2022, der Konzern sei „zentraler Schlüsselspieler im Bereich des E-Commerce“. Seine Angebote unter anderem als Händler, Marktplatz, Streaming- und Cloud-Anbieter seien zu einem digitalen Ökosystem verbunden.
Amazon sieht das anders
Ein Sprecher von Amazon erklärte zu der Beschwerde: „Der Einzelhandelsmarkt, in dem Amazon tätig ist, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv, online wie offline.“ Amazon sei in erster Linie ein Einzelhändler, und der Gesamtanteil des E-Commerce am deutschen Einzelhandelsumsatz sei für das Jahr 2022 durch den Handelsverband Deutschland auf nur 13,4 Prozent geschätzt worden.
„Wir konkurrieren mit vielen etablierten, erfolgreichen deutschen und internationalen Unternehmen – und das gilt gleichermaßen für unsere Geschäfte in anderen Branchen“, teilte der Sprecher weiter mit. Amazon habe in Deutschland in den vergangenen elf Jahren 48,5 Milliarden Euro investiert, arbeite eng mit der lokalen Forschung zusammen und beschäftige mehr als 36.000 Menschen. Kleine und mittlere Unternehmen, die bei Amazon verkaufen, beschäftigten mehr als 160.000 Mitarbeitende in Deutschland.
Schon vor der Gesetzesänderung hatte die Bonner Behörde damit begonnen, eine mögliche Einflussnahme Amazons auf Händlerpreise zu prüfen sowie mögliche Benachteiligungen von Marktplatzhändlern durch verschiedene Instrumente wie Vereinbarungen zwischen Amazon und Herstellern, die Dritthändler vom Verkauf von (Marken-)Produkten ausschließen könnten. Beide Verfahren wurden erweitert, nachdem das Kartellamt die marktübergreifende Bedeutung festgestellt hatte.
Zum ersten Mal befasst sich nun der BGH mit der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht; das Apple-Verfahren ist anhängig, bei Microsoft wurde die Prüfung Ende März eingeleitet. Unter anderem wird es heute darum gehen, ob die Gesetzesänderung mit EU-Recht und der Verfassung konform geht.
Update: BGH verzichtet auf Anfrage am EuGH zur Marktaufsicht bei Amazon
Der Bundesgerichtshof (BGH) teilte am Mittwoch mit, dass der Kartellsenat derzeit nicht beabsichtige, in der Sache den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurate zu ziehen. Das war nach der Auftaktverhandlung am Dienstag zunächst noch offen geblieben.
Anders als Amazon sah der Kartellsenat nach einer ersten Einschätzung keine grundsätzlichen Bedenken gegen das neue Gesetz. Weder verstoße die Regelung voraussichtlich gegen EU-Recht noch erscheine sie verfassungswidrig, sagte der Vorsitzende Richter am Dienstag. Im Raum stand noch, ob der BGH den EuGH anfragt, ob die deutsche Regelung vor Inkrafttreten der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Nun soll ein weiterer Verhandlungstermin in Karlsruhe festgelegt werden.
Stand: 08.12.2025
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