BGH bittet die EU um Mithilfe Gebrauchtsoftware: Oracle-Usedsoft-Urteil wurde vertagt
Das für heute erwartete Grundsatzurteil darüber, ob gebrauchte Download-Software ohne Zustimmung des Herstellers weiterverkauft werden darf, wurde vertagt. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bittet den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung.
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Es wäre vermutlich eine Grundsatzentscheidung gewesen, die den Gebrauchtsoftware-Handel in Deutschland entscheidend verkompliziert oder erleichtert hätte. Doch das für heute erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), ob der Handel mit gebrauchter Download-Software rechtens ist, wird nun doch erst später gefällt.
Der BGH will die Diskussion über das Greifen des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes auf europäischer Ebene klären lassen (Aktenzeichen des Beschlusses: I ZR 129/08). Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass Rechteinhaber beziehungsweise Hersteller ihre Ansprüche an der Weiterverbreitung verlieren, wenn sie eine Ware erstmals in Verkehr gebracht haben.
Oracle gegen Usedsoft
Im aktuellen Fall verkaufte der Hersteller Oracle Software-Lizenzen per Download. Die Kunden erhielt keine Datenträger, sondern luden sich das gewünschte Programm aus dem Internet herunter. In den Lizenzverträgen von Oracle wurde ein „nicht abtretbares Nutzungsrecht“ mit Erstkäufern der Download-Software vereinbart.
Der Gebrauchtsoftware-Händler Usedsoft bot im Oktober 2005 dennoch „bereits benutzte“ Lizenzen für Oracle-Programme an. Die Gebraucht-Käufer wurden angehalten, ihre Software von einer Internetseite Oracles herunterzuladen. Usedsoft verwies in diesem Zusammenhang auf ein Notar-Testat. In diesem wird auf eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers verwiesen, wonach er rechtmäßiger Inhaber der Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr nutze und den Kaufpreis vollständig bezahlt habe.
Warum der Gerichtshof der Europäischen Union klärend eingreifen muss, erfahren Sie auf Seite zwei.
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