Aus der Arbeitswelt sind Firmenhandys längst nicht mehr wegzudenken. Aber hat tatsächlich jeder Beschäftigte einen Anspruch darauf? Und was darf ich eigentlich und was nicht? Juristen klären auf.
Firmenhandys gehören für viele Beschäftigte zum Alltag, doch gilt es bei der Nutzung eines Dienst-Smartphones einiges zu beachten.
(Bild: bnenin - stock.adobe.com)
Steht auf Ihrem Schreibtisch noch ein Festnetztelefon? Oder regeln Sie Ihr Berufsleben über Ihr Diensthandy? Gerade in Zeiten des hybriden Arbeitens hat sich vielerorts das Firmen-Smartphone als Arbeitsgerät durchgesetzt. Gut ist, wenn Beschäftigte die rechtlichen Regeln dazu kennen. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Haben Arbeitnehmer Anspruch auf ein Firmenhandy?
„Nein, das liegt im Ermessen des Arbeitgebers“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob und wem er ein Firmenhandy zur Verfügung stellt und wem nicht.
Dabei steht er nicht in der Pflicht, alle gleich zu behandeln. „Nutzen andere Kollegen ein Firmenhandy, begründet das für sich genommen noch keinen Anspruch darauf, selbst auch eins zu bekommen“, sagt Daniel Stach, Jurist bei der Gewerkschaft Verdi.
Laut Stach kann es aber vorkommen, dass sich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ein Diensthandy aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder aus dem Tarifvertrag ergibt. „Es empfiehlt sich daher, die einschlägigen arbeitsvertraglichen Bestimmungen genau zu lesen.“
Und was ist, wenn Beschäftigte auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten telefonisch erreichbar sein müssen?
In solchen Fällen stellen Arbeitgebende zumeist freiwillig ein Firmenhandy zur Verfügung. „Das ist etwa der Fall, wenn es in einem Unternehmen eine Rufbereitschaft gibt“, sagt Peter Meyer. Oder Vorgesetzte erwarten eine telefonische Erreichbarkeit etwa in den Abendstunden oder am Wochenende.
Dann übernehmen Arbeitgebende auch die Kosten für den Mobilfunkanbieter. „Schließlich kann niemand Arbeitnehmer bei dienstlichen Gesprächen zur Nutzung ihres privaten Mobiltelefons verpflichten“, sagt Daniel Stach.
Was gilt, wenn ich im Homeoffice arbeite?
„Gerade dann benötigen Beschäftigte ein Firmenhandy“», sagt Peter Meyer. Verdi-Fachmann Stach verweist darauf, dass es nicht mit deutschem Arbeitsrecht vereinbar ist, wenn Beschäftigte ihre privaten mobilen Endgeräte für die Arbeit nutzen sollen.
Daher würden Arbeitgebende zumeist auf freiwilliger Basis eine bedarfsgerechte Ausstattung mit Firmenhandys, Notebooks und anderen mobilen Endgeräten zur Verfügung stellen.
Kann ein Arbeitnehmer ein Firmenhandy verweigern?
„Im Prinzip nein“, sagt Rechtsanwalt Meyer. Wenn ein Diensthandy aus Sicht des Arbeitgebers erforderlich ist, müssen es Beschäftigte während der Arbeitszeit nutzen und erreichbar sein. „Aber natürlich kann es der Arbeitgeber nicht verbieten, dass der Beschäftigte ein separates privates Handy nutzt“, stellt Meyer klar.
Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, das Firmenhandy nach Feierabend eingeschaltet zu lassen, so Daniel Stach. „Beschäftigte haben in ihrer Freizeit ein Recht auf Nichterreichbarkeit.“
Darf ich mein Diensthandy privat nutzen?
In der Regel ist es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht gestattet, ihr Diensthandy, das Eigentum des Arbeitgebers ist, privat zu nutzen. „Eine Ausnahme ist, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt oder duldet“, sagt Stach.
Für eine Duldung in diesem Sinne reiche es aber nicht aus, dass Mitarbeiter das dienstliche Gerät längere Zeit auch privat genutzt haben, stellt er klar. Der Arbeitgeber müsse wissen, dass der Beschäftigte das Gerät privat nutzt.
„Eine Duldung der privaten Nutzung erstreckt sich aber immer nur auf einen angemessenen zeitlichen Umfang“, erklärt Stach. Was „angemessen“ sei, hänge von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab.
Was ist, wenn das Firmenhandy beschädigt wird oder defekt ist?
„Über Schäden oder Defekte am Firmenhandy müssen Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich informieren“, sagt Peter Meyer.
Gibt es keine arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifliche Regelung zum Umgang mit kaputten Diensthandys, müssen Arbeitgeber laut Stach selbst entscheiden, ob sie das defekte Gerät reparieren, austauschen oder künftig auf eine Ausstattung mit dem mobilen Endgerät verzichten.
Wer die Kosten trägt, hängt bei betrieblich verursachten Schäden am Eigentum des Arbeitgebers davon ab, wie groß das Verschulden des Beschäftigten im Einzelfall war.
Und was ist, wenn das Firmenhandy in der Freizeit kaputtgeht?
„Unter Umständen müssen Beschäftigte dem Arbeitgeber Schadenersatz leisten“, sagt Fachanwalt Meyer. Das hängt davon ab, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig Schäden am Eigentum des Arbeitgebers verursacht haben. „Die Haftung kann jedoch durch Mitverschulden des Arbeitgebers begrenzt oder ausgeschlossen sein, wenn er beispielsweise Sicherheitsvorkehrungen und Kontrollen unterlassen hat“, erklärt Daniel Stach.
Stand: 08.12.2025
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Geht das Handy während des Privaturlaubs kaputt, hängt die Haftungsfrage außerdem davon ab, ob der Schaden im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder einer privaten Betätigung entstanden ist. „Nur im ersten Fall greift die Haftungsmilderung nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs“, so Stach.
Wer zahlt, wenn ich meinen Vertrag überziehe?
„Bei einer rein dienstlichen Nutzung des Firmenhandys muss der Arbeitgeber auch für die Mehrkosten aufkommen“, sagt Peter Meyer. Schwierigkeiten können auftreten, wenn Beschäftigte das Diensthandy nicht nur für berufliche Zwecke nutzen, Arbeitgeber aber keine Kosten für privates Telefonieren und Internetsurfen übernehmen wollen.
„Hier empfiehlt es sich, mit den betrieblichen Interessenvertretungen eine Vereinbarung abzuschließen, um Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden“, rät Daniel Stach.
Was sind die Konsequenzen, wenn ich die Regeln missachte?
„Arbeitgeber könnten Beschäftigte abmahnen“, sagt Rechtsanwalt Meyer. Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte sich über das ausdrückliche Verbot, das Diensthandy privat zu nutzen, hinwegsetzen.
Gewerkschaftssekretär Stach warnt: „Im schlimmsten Fall kann die Pflichtverletzung eine Kündigung nach sich ziehen.“