Rechtliche Risiken bei Kontrolle und Sicherung von IT-Systemen Urteil zementiert Gewohnheitsrecht bei E-Mail-Nutzung

Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Wolfgang Gaess / Katrin Hofmann

Obwohl das Eintreten eines Gewohnheitsrechts bei der privaten Nutzung von E-Mails und dem Internetzugang im Betrieb juristisch umstritten ist, bejaht die derzeitige Rechtsprechung die Möglichkeit eines solchen Anspruchs der Mitarbeiter nach einer Zeit der Duldung. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes verschärft die Situation.

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Die private Internet- und E-Mail-Nutzung im Betrieb birgt für die Unternehmensleitung Haftungsrisiken. So können Sicherung und Kontrolle der IT-Systeme das Fernmeldegeheimnis verletzen.

Ein Dilemma kann entstehen, wenn sich die Nutzung ohne klare Regeln zur betrieblichen Übung verfestigt. Dieses Rad des Gewohnheitsrechts konnte bisher durch den Arbeitgeber wieder zurückgedreht werden. Dieser musste hierfür mit dem impliziten Einverständnis der Arbeitnehmer eine Zeit lang gegenläufige Maßnahmen ergreifen (entgegensteuernde betriebliche Übung).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erlegte der gegenläufigen betrieblichen Übung nun hohe Hürden auf. In einem Urteil des BAG (Az.: 10 AZR 281/08) ging es um Weihnachtsgeld, das durch langjährige Zahlung betriebliche Übung geworden war. Der Arbeitgeber begann sodann in der Lohnabrechnung drei Mal einen Freiwilligkeits-Vorbehalt zu erklären und bezahlte danach kein Weihnachtsgeld mehr. Bislang mussten Arbeitnehmer einem Freiwilligkeits-Vorbehalt widersprechen, um eine gegenläufige betriebliche Übung zu vermeiden.

Das BAG entschied nun, dass Mitarbeiter keine Pflicht zum Widerspruch haben. Arbeitnehmer müssten vielmehr ihre Akzeptanz der geänderten Rechtslage klar zum Ausdruck bringen. Zudem müssten ihnen die Konsequenzen der geänderten Rechtslage klar vor Augen gehalten werden. Damit schloss sich das BAG der so genannten „Vertragstheorie“ an, nach der auf die Rechtslage nur durch vertragliche Maßnahmen (zwei Erklärungen in Form von Angebot und Zustimmung) eingewirkt werden kann.

Durch das Urteil ist praktisch eine betriebliche Übung ohne gesonderte Vereinbarung mit den Arbeitnehmern nicht mehr aus der Welt zu schaffen. Denn Arbeitgeber müssten mehrfach dazu auffordern, E-Mail und Internet nicht mehr privat zu nutzen. Arbeitnehmer müssten hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erklären.

Wie Sie als Arbeitgeber vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage agieren sollten, wie das Gewohnheitsrecht entsteht und warum es bei der E-Mail-Nutzung juristisch durchaus fraglich sein könnte, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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