TÜV-Süd-Datenschutzindikator Unternehmen speichern widerrechtlich personenbezogene Daten

Redakteur: Marisa Metzger

Werden personenbezogene Daten nicht mehr benötigt, beziehungsweise haben sie den Zweck ihrer Speicherung erfüllt, sind sie laut § 35 Bundesdatenschutzgesetz zu löschen. Wenn eine Kundenbeziehung oder ein Auftragsverhältnis endet, müssen die Daten demnach vernichtet werden. Der TÜV-Süd-Datenschutzindikator hat festgestellt, dass bei etwa der Hälfte der Befragten keine strikte Regelung existiert, solche Informationen zu löschen oder zu sperren.

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Bei personenbezogenen Daten auf Papier wird eher auf eine korrekte Entsorgung geachtet als bei digitalen Datenträgern.
Bei personenbezogenen Daten auf Papier wird eher auf eine korrekte Entsorgung geachtet als bei digitalen Datenträgern.
( © Robert Kotsch - Fotolia)

Laut dem TÜV-Süd-Datenschutzindikator (DSI) haben rund 50 Prozent der Befragten keine strikte Anweisung, personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese nicht mehr benötigt werden oder sie ihren Zweck erfüllt haben. Jedoch dürfen nach Paragraph 35 des Bundesdatenschutzgesetzes persönliche Informationen, sobald die Geschäftsbeziehung beendet wurde, nicht länger genutzt und gespeichert werden.

Personenbezogene Daten müssen gesperrt werden, wenn gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen bestehen. Spätestens nach Ablauf dieser oder anderer gesetzlicher Fristen sind personenbezogene Daten jedoch zu löschen. „Um dem Bundesdatenschutzgesetz gerecht zu werden, müssen Unternehmen klar festlegen, wie mit gespeicherten personenbezogenen Daten umzugehen ist, wenn sie nicht länger benötigt werden“, erklärt Rainer Seidlitz von der TÜV Süd Sec-IT GmbH. „Außerdem sollte der Datenbestand fortlaufend auf personenbezogene Altdaten geprüft und entsprechende Löschungen oder Sperrungen veranlasst werden.“

Wichtig ist, dass personenbezogene Daten auch nach ihrer Löschung nicht gelesen oder kopiert werden können. Denn erlangen Unbefugte Zugang auf nicht gelöschte oder vernichtete Datenträger, können empfindliche Bußgelder verhängt werden und Betroffene einen Schadensersatz fordern. Entsorgt ein Unternehmen Datenträger, müssen darauf gespeicherte Informationen zuvor sorgfältig gelöscht werden. Bei 39 Prozent der Befragten gibt es jedoch keine datenschutzgerechte Anweisung für Mitarbeiter, wie Altgeräte oder Altdatenträger vernichtet werden sollen. Bei personenbezogenen Daten auf Papier, wie in Akten oder Briefen, achten dagegen bereits 84 Prozent der Befragten auf eine datenschutzgerechte Entsorgung.

Über den TÜV-Süd-DSI

Im Juli 2014 stellte die TÜV Süd Sec-IT GmbH, unterstützt durch die LMU München, den TÜV-Süd-Datenschutzindikator vor. Unternehmen, die selbst prüfen möchten, wie gut sie in Sachen Datenschutz aufgestellt sind und an welchen Stellen Verbesserungspotenzial besteht, können hier am TÜV-Süd-DSI teilnehmen. Die aktuelle Trendfrage „Achten Sie auf die Datenschutzvereinbarungen des Anbieters, wenn Sie PC-Software, Smartphone-Apps oder Online-Dienste nutzen?“ kann unabhängig von der Selbsteinschätzung beantwortet werden.

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