Steuer-Tipp zur Umsatzsteuer Umsatzsteuer für Handyvermittlung?
Vermittelt ein Händler seinen Kunden Handyverträge und ködert diese mit „kostenlosen“ Zugaben wie Handys, Spielkonsolen oder Fotoapparaten, ruft das natürlich das Finanzamt auf den Plan. Für die Zugaben sei Umsatzsteuer fällig. Anders sieht es das FG Baden-Württemberg.
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Unentgeltliche Zuwendungen an Kunden sind als umsatzsteuerpflichtige Lieferungen zu besteuern, wenn der Unternehmer beim Einkauf der unentgeltlich gelieferten Gegenstände einen Vorsteuerabzug hatte (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG in Verbindung mit § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
FG hält Zugaben wegen der Zusatzprovisionen für nicht unentgeltlich
Doch wie ist die Umsatzsteuer zu ermitteln, wenn ein Händler einen Handyvertrag vermittelt und dem Kunden dafür ein Handy oder andere Elektrogeräte überlässt? Die Finanzämter und das FG Baden-Württemberg vertreten hier völlig unterschiedliche Auffassungen:
- Die Finanzämter ermitteln den Kaufpreis für die Zugaben und setzen dafür Umsatzsteuer fest.
- Dagegen vertritt das FG die Ansicht, dass die Zugaben bei einer Handyvermittlung nicht unentgeltlich geliefert werden, weil der Mobilfunkanbieter für die Zugaben eine Zusatzprovision neben der Vermittlungsprovision zahlt. Die Zugaben seien daher nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (FG Baden Württemberg, Urteil vom 26.9.2012, Az. 1 K 218/11; Abruf-Nr. 123829).
Beispiel
Sie vermitteln einen Handyvertrag und geben dem Kunden als Zugabe ein Handy, für das Sie im Einkauf 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gezahlt haben. Sie erhalten für die Vermittlung des Handyvertrags vom Mobilfunkanbieter eine Provision von 400 Euro und eine Zusatzprovision für die Zugabe von 100 Euro.
Und so sieht die unterschiedliche Bewertung des Steuerfalls in der Gegenüberstellung aus (bitte Bild anklicken):
PRAXISHINWEIS
Die Revision ist beim BFH anhängig (Az. beim BFH: XI R 39/12). Gegen nachteilige Umsatzsteuerbescheide helfen derzeit also nur ein Einspruch und – bis zur endgültigen Entscheidung des BFH – ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Quelle: Dieser Steuertipp stammt von unserem IWW-Schwesterportal Steuern im Handel, Ausgabe 02 / 2013 | Seite 18.
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