Gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz So lassen sich Kundendaten legal sammeln

Autor / Redakteur: Rechtsanwältin Kathrin Hofmann / Katrin Hofmann

Die Erhebung und Verwendung von Kundendaten erfordert eine gesetzliche Erlaubnis oder die Einwilligung der betroffenen Person. An die Zustimmung durch den Verbraucher stellen Gesetze und die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Dabei sind Unterschiede im Online- und Offline-Bereich zu beachten.

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Der Kunde muss seine Zustimmung erteilen, bevor mit der Erhebung der Daten begonnen wird, bevor etwa ein ausgefülltes Bestellformular mit personenbezogenen Daten an eine Firma übermittelt wird. Sinnvollerweise wird die Einwilligungserklärung zusammen mit dem Bestellformular übersandt. Eine nachträgliche Erlaubnis zur Verarbeitung der Daten genügt nicht. Auch ist darüber zu informieren, wozu die Daten verwendet werden.

Die Einwilligung ist schriftlich zu erteilen und muss vom Zustimmenden handschriftlich unterzeichnet werden. Ein Fax genügt grundsätzlich nicht, da dieses nur die Kopie der Unterschrift trägt. Nur in besonderen Fällen, bei besonderer Eilbedürftigkeit oder telefonischen Aufträgen, reichen ein Fax oder eine mündliche Erlaubnis aus.

Soll der Kunde mehrere Erklärungen zusammen mit der Genehmigung schriftlich abgeben, beispielsweise einen Vertrag unterzeichnen, in dem eine Einwilligungserklärung enthalten ist, muss diese besonders hervorgehoben werden. Hierfür genügt eine in den Vertragstext eingebundene, fettgedruckte Erklärung nicht. Sie muss vielmehr drucktechnisch so gestaltet sein, dass sie deutlicher vom übrigen Text abgesetzt ist.

Im Internet genügt eine elektronische Einwilligungserklärung. Hierbei ist sicherzustellen, dass der Kunde bewusst und eindeutig zusagt. Soll die Zustimmung zur Datenerhebung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden, genügt eine transparente Gestaltung. Eine deutliche Trennung wie im schriftlichen Bereich ist nicht notwendig. Die Einwilligungserklärung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig abgegeben wurde.

Opt-out ist kritisch

Dies wird relevant, wenn der Kunde seine Einwilligung durch Ankreuzen oder Anklicken einer Einwilligungserklärung erteilen (Opt-in) oder durch Ausstreichen, Anklicken einer Auswahlalternative oder Deaktivieren einer bereits vorangeklickten Erklärung verweigern kann (Opt-out). Da im Fall des Opt-in die Freiwilligkeit stets gewahrt ist, bleibt nur der Fall des Opt-out kritisch.

Im schriftlichen Bereich soll ein Opt-out nach Auffassung des Oberlandesgerichts München genügen, da auf den aufmerksamen Verbraucher abzustellen sei, der Klauseln nicht ungelesen akzeptiert. Allerdings darf dem Kunden eine Ablehnung nicht unnötig erschwert werden. Dies ist laut Landgericht Köln der Fall, wenn der Kunde in einem Vertrag eine mehrzeilige Einwilligungserklärung streichen muss.

Im Online-Bereich wird unter einer eindeutigen Erlaubnis eine aktive Handlung verstanden. Das Anklicken einer Einwilligungserklärung (Opt-in) soll dem genügen, nicht aber das Deaktivieren einer vorangewählten Einwilligungserklärung (Opt-out). Zudem muss der Unternehmer im Streitfall beweisen, dass die Einwilligung tatsächlich vom Kunden stammt. Dies kann durch eine Bestätigung per eMail sichergestellt werden mit der Bitte, die Einwilligung nochmals zu bestätigen (Double-opt-in). Eine unzumutbare Belästigung ist nach Meinung des Landgerichts Berlin hierin nicht zu sehen.

Wichtige Urteile zu diesem Thema:

  • OLG München, Urteil vom 28. 09. 2006, Aktenzeichen 29 U 2769/06
  • LG Berlin, Urteil vom 23. 01. 2007, Aktenzeichen 15 O 346/06
  • LG Köln, Urteil vom 07. 03. 2007, Aktenzeichen 26 O 77/05

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