Ein neues Gesetzespaket soll die Restrukturierung von Unternehmen ohne Insolvenz erleichtern. Das Verfahren hilft Unternehmen, die durch die Coronakrise unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten sind.
Das neue Verfahren soll Unternehmen schon vor einer Insolvenz neue Möglichkeiten zur Restrukturierung geben.
Unternehmen verschiedenster Branchen stehen durch die Corona-Pandemie unter enormen wirtschaftlichen Druck – darunter ganz besonders Dienstleister, die Hotellerie aber auch die Automobil- und Maschinenbauindustrie. Der Gesetzgeber hat deswegen zum 1. Januar eine neue Sanierungsoption eingeführt, um der sich auftürmenden Insolvenzwelle entgegenzuwirken.
Das Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – in Kurzform StaRUG – soll es Unternehmen ermöglichen, auch ohne Insolvenzverfahren einen Teil ihrer Verbindlichkeiten loszuwerden. Der Zeitpunkt ist bewusst gewählt, denn am 1. Januar 2021 ist bereits die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen ausgelaufen. Sie müssen nun nicht nur bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, sondern auch wieder bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Für Unternehmen, bei denen die Zahlungsfähigkeit schon eingetreten ist, gilt die Insolvenzantragspflicht bereits wieder seit Oktober 2020. Eine Ausnahme von der Antragspflicht gilt seit Jahresbeginn nur noch für Unternehmen, die einen Antrag auf staatliche Hilfsleistungen gestellt, aber noch keine Auszahlung erhalten haben.
Gläubigermehrheit gibt den Ton an
Kern des neuen Gesetzes ist der sogenannte Restrukturierungsplan. Mit diesem Plan – einer Art Vergleich mit den Gläubigern – kann das Unternehmen eingreifen in die Fälligkeit oder die Höhe bestehender Verbindlichkeiten seiner Gläubiger. Auch ein Eingriff in Sicherungsrechte der Gläubiger ist möglich.
Der große Vorteil: Anders als bei einer Sanierung außerhalb dieses Verfahrens ist es nicht erforderlich, dass alle Gläubiger der Sanierung zustimmen. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. Diese Gruppen werden von dem restrukturierenden Unternehmen gebildet. Erforderlich ist eine Mehrheit von 75 Prozent in jeder Gläubigergruppe. Einzelne Gläubiger, die gegen den Plan sind, können somit überstimmt werden. So soll sichergestellt werden, dass sogenannte Akkordstörer – Gläubiger, die bisweilen durch ihre Blockadehaltung besondere Vorteile für sich erzwingen wollen – eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung zum Scheitern bringen.
Es reicht also die Mehrheit der Gläubiger für sich zu gewinnen. Dafür ist es aber wie auch sonst in Sanierungsfällen notwendig, die Gläubiger zum einen von der Notwendigkeit der geplanten Einschnitte aber auch von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Maßnahmen zu überzeugen.
Anders als in einem Insolvenzverfahren kann das restrukturierende Unternehmen entscheiden, welche Gläubiger es mit dem Restrukturierungsplan ansprechen will. So können sie bestimmte Gläubigergruppen ausnehmen und sich beispielsweise nur auf die Restrukturierung der Forderungen der Kreditgläubiger beschränken, um das operative Geschäft möglichst wenig zu belasten. In Arbeitnehmerrechte kann allerdings nicht eingegriffen werden.
Geschäftsführer müssen für Krisenfrühwarnung sorgen
Geschäftsführer sind nach den neuen Vorschriften verpflichtet, Entwicklungen zu überwachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. Sie müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen Bericht erstatten. Zunächst waren weitergehende Regelungen geplant, die den Geschäftsführer verpflichtet hätten, in der sich anbahnenden Krise die Interessen der Gläubiger zu wahren, und nicht mehr die Interessen der Gesellschafter. Dieser weitreichende „shift of duties“ ist kurzfristig aus dem Gesetz gestrichen worden und damit auch die Haftungsfolgen, die sich bei einer Verletzung der Pflicht ergeben hätten.
Vorzeitige Vertragsbeendigung doch nicht möglich
Im Gesetzesentwurf war zunächst vorgesehen, dass laufende Verträge auf Antrag durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss vorzeitig beendet werden können. Dazu sollten beispielsweise gehören:
Mietverträge
Leasingverträge
Lieferantenverträge
Letztendlich hat der Gesetzgeber den Punkt jedoch gestrichen. Die Begründung: Dies hätte bei Vertragspartnern zu einer zu hohen Unsicherheit geführt. Die vorzeitige Beendigung von Verträgen bleibt also weiterhin dem Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren vorbehalten, beziehungsweise dem in Eigenverwaltung restrukturierenden Unternehmen unter Aufsicht eines Sachwalters. Unternehmen verlieren dadurch jedoch eine Möglichkeit, weitreichend Kosten einzusparen.
Fazit: Gesetz kommt zur rechten Zeit
Gerade für produzierende Unternehmen, die unter hoher Verschuldung und den Auswirkungen der Corona-Pandemie leiden, kommt das StaRUG dennoch vielleicht gerade zur rechten Zeit. Er schafft schließlich eine Möglichkeit, bei drohender Zahlungsunfähigkeit frühzeitig die Weichen zur Vermeidung einer Insolvenz zu stellen.
Stand: 08.12.2025
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Das neue Gesetz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Unternehmen bekommen für die finanzielle Restrukturierung damit ein Mittel in die Hand, mit dem sie – gemeinsam mit der Mehrheit ihrer Gläubiger – Schuldenschnitte auch gegen Widerstände durchzusetzen können. Wie häufig Unternehmen dieses Verfahren nutzen werden, ist aber noch nicht absehbar, da die Erstellung der Konzepte und die rechtliche Beratung durchaus anspruchsvoll und damit nicht für jede Unternehmensgröße geeignet sein werden.
Dieser Beitrag stammt von unserem Partnerportal Maschinenmarkt.
* Volker Böhm ist Fachanwalt für Insolvenzrecht bei Schultze & Braun in 90411 Nürnberg, Tel. (09 11) 60 07 91 61, vboehm@schultze-braun.de, www.schultze-braun.de