10 Tipps von Bremer Inkasso

Säumige Zahler können vermieden werden

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6. Kunde in Zahlungsverzug setzen

„Der Zahlungsverzug des Kunden ist Voraussetzung für den Ersatz von Verzugsschaden – dazu gehören die Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines fachkundigen Inkassounternehmens. Diesen kann man gegen den Kunden geltend machen. Mit Eintreffen einer Mahnung beim Schuldner tritt der Zahlungsverzug ein. Ohne Mahnung kommt dieser nach § 286 Abs. 3 BGB automatisch 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Zahlungsverzug, wenn er ein Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, muss auf diese besondere Verzugsregelung deutlich in der Rechnung hingewiesen werden, sonst gilt sie nicht.“

7. Verzugszinsen fordern

„Ist ein Kunde in Zahlungsverzug, darf der Gläubiger Verzugszinsen verlangen. Der Zinssatz für schuldnerische Verbraucher beträgt fünf Prozentpunkte über dem flexiblen Basiszinssatz, halbjährlich neu festgelegt von der Europäischen Zentralbank. Ist der Schuldner Unternehmer, zum Beispiel Handwerker oder eine GmbH, liegt der Zinssatz bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.“

8. Mahngebühren fordern

„Bei Zahlungsverzug ist man als Gläubiger grundsätzlich auch berechtigt, Ersatz seiner Mahnkosten zu verlangen. Ohne Einzelnachweis akzeptieren viele Gerichte Pauschalen zwischen einem und fünf Euro pro Mahnschreiben ab der zweiten Mahnung. Für die erste Mahnung darf nur dann eine Mahngebühr erhoben werden, wenn der Kunde schon beispielsweise aufgrund des Ablaufs der 30-Tages-Frist vorher in Verzug war. Von einem Unternehmer als Schuldner kann der Gläubiger stattdessen auch eine Pauschale von 40 Euro fordern, die allerdings wohl auf die Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassounternehmens angerechnet werden muss, wenn man später auf deren Hilfe zurückgreifen muss.“ (§ 288 Abs. 5 BGB)

9. Rechtzeitig Hilfe holen

„Jeder Gläubiger hat das Recht, anwaltliche Unterstützung oder die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen, wenn sich sein Schuldner im Verzug befindet. Die Kosten dieser Unterstützung sind Verzugsschaden, den der Schuldner zu ersetzen hat. Wir berechnen zum Beispiel im Nichterfolgsfall nur eine geringe Pauschale und die entstandenen Auslagen.“

10. Gerichtlichen Mahnbescheid beantragen

„Möchten Gläubiger ihre Forderungen im Wege des gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens einziehen oder sind gar dazu gezwungen, benötigen sie dafür gute Kenntnisse über Rechtsformen der Unternehmung und deren Vertretungsverhältnisse sowie auf den Gebieten der Verjährung oder des Zahlungsverzuges. Besonders die Geltendmachung einer bereits verjährten Forderung kann schnell erhebliche Kosten nach sich ziehen. Ein Gläubiger sollte vor Beschreiten des gerichtlichen Weges eine realistische Einschätzung seiner eigenen Möglichkeiten und Kenntnisse vornehmen. Bei der kleinsten Unsicherheit sollte er sich umgehend qualifizierte Unterstützung durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen beispielsweie für die Beantragung des Mahnbescheides holen.“

„Diese zehn Punkte“, so Drumann, „sind kein Allheilmittel, aber wer sie konsequent beachtet und auch konsequent und zügig umsetzt, der hat seinen Forderungseinzug im Griff. Und das wiederum ist aus meiner Erfahrung der bestmögliche Schutz für die Liquidität des eigenen Unternehmens.“

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