OLG-Urteil kann Händlern Vorteile verschaffen

Reinigendes Gewitter im Kampf gegen Plagiate

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Prüfpflicht auf Plagiate erweitert

Zwar waren Onlineanbieter bereits nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes für die auf ihren Plattformen angebotenen Waren im Rahmen der »Zumutbarkeit« verantwortlich. Diese Zumutbarkeit erschöpfte sich in der Praxis jedoch in der Kenntnisnahme offensichtlichster Rechtsverletzungen. Das OLG Hamburg hat die »Zumutbarkeit« nun mit seinem Urteil in erheblichem Maße erweitert und eher zu einer Prüfpflicht umgestaltet.

Juristischer Hürdensprung

Das OLG-Urteil hat einen Meilenstein in der Bekämpfung des unbehelligten und unheilvollen Treibens von Idee-, Produkt- und Markenpiraterie gesetzt. Viele hatten es schon vergessen: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Dennoch soll abschließend erwähnt sein, dass das aus Wertungsgesichtspunkten richtige Urteil juristisch nicht unproblematisch ist.

Denn das OLG hat für die Urteilsbegründung 72 Seiten benötigt, um die Hürde des Paragrafen 7, Absatz 2, Telemediengesetz zu nehmen, der lautet: »Diensteanbieter [....] sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten Informationen zu überwachen oder nach den Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tat hinweisen.«

Aktenzeichen des Urteils

Oberlandesgericht Hamburg: 3 U 216/06

(ID:2018067)