Die neue Ökodesign-Verordnung zielt darauf ab, alle physischen Produkte umweltfreundlicher, kreislauffähiger und energieeffizienter und damit insgesamt nachhaltiger zu machen. Was bedeutet sie für die IT-Branche?
Einfache Smartphone-Reparaturen, wie der Wechsel des Akkus, sollen künftig auch für Laien möglich sein.
(Bild: Luca - stock.adobe.com)
Bereits am 30. März 2022 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für eine Ökodesign-Verordnung vorgelegt. Sie ist Teil des von der EU ausgerufenen „European Green Deal“ und soll die seit 2009 geltende Ökodesign-Richtlinie ablösen. Die neue Ökodesign-Verordnung selbst wird – wie schon die bisherige Ökodesign-Richtline – keine konkreten Produktanforderungen enthalten. Sie soll den rechtlichen Rahmen setzen, der anschließend durch die EU-Kommission auszufüllen ist. Die EU Kommission wird in diesem Zusammenhang sukzessive entlang einer bestimmten Produktgruppenpriorisierung weitere Rechtsakte erlassen.
IT-relevante Produkte haben nach der Auffassung der EU-Kommission eine besondere Umweltauswirkung und gehören damit zu den priorisierten Produktgruppen, die in den nach der Ökodesign-Verordnung aufzustellenden Arbeitsplan für den Zeitraum von 2024 bis 2027 als erstes zu behandeln sind.
Was ist neu?
Während sich die bisherige Richtlinie lediglich auf die umweltgerechte Gestaltung und die Energieeffizienz von Produkten beschränkt, sieht der Entwurf als „Ökodesign-Anforderungen“ 14 ökologisch-nachhaltigkeitsbezogene Produktaspekte wie etwa Haltbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, CO2-Fußabdruck etc. vor, die die Nachhaltigkeit eines Produkts verbessern soll. Ihre konkrete Ausformung erfahren diese Produktaspekte im Hinblick auf Leistungs- und Informationsanforderungen.
Wesentliche Neuerung der Ökodesign-Verordnung soll zudem der neue digitale Produktpass sein. Gemeint ist damit ein produktspezifischer und elektronisch zugänglicher Datensatz. Damit sollen produktbezogene Informationen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher frei zugänglich gemacht werden, wobei der Umfang der Zugriffsrechte je nach Empfängerkategorie (z.B. Behörden oder Verbraucher) variieren wird.
Ein Dauerthema bei dem Entwurf der Ökodesign-Verordnung sind außerdem die neuen Regelungen zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte. Neben Informationspflichten ist insbesondere eine Ermächtigung der EU-Kommission vorgesehen, aufgrund derer unverkaufte Verbraucherprodukte einer bestimmten Produktgruppe verboten werden können, wenn damit erhebliche Umweltauswirkungen verbunden sind. Besonders umstritten ist dabei eine im EU-Parlament derzeit mehrheitlich befürwortete Regelung, wonach in Hinblick auf unverkaufte elektronische Geräte ein solches Verbot unmittelbar in der Ökodesign-Verordnung verankert werden soll. Der Umsetzungszeitraum auch für die IT-Branche würde sich hierdurch deutlich verkürzen.
Aktuelle Nachhaltigkeitsvorgaben am Beispiel Smartphone
Bereits heute gibt es zahlreiche IT-relevante Verordnungen mit Ökodesign-Vorgaben, etwa in Hinblick auf externe Computer und Server, Netzteile, elektronische Displays und Energieverbrauchsvorgaben diverser Geräte im Aus-/Stand-By-Zustand. Durch den Mitte Juni 2023 veröffentlichten Entwurf eines delegierten Rechtsaktes (der voraussichtlich schon im Herbst 2023 in Kraft tritt) sollen im Hinblick auf Smartphones die Reparatur- und Wiederverwendungsmöglichkeiten deutlich erhöht werden.
Beispielsweise muss die Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile über einen Mindestzeitraum und der Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sichergestellt sein. Der bisher nur mühsam durchführbare Austausch der Batterie soll zukünftig auch von einem Laien mittels einfach oder mitgelieferten Werkzeug durchführbar sein. Hiervon kann nur dann abgewichen werden, wenn bestimmte weitere Anforderungen erfüllt sind, so insbesondere Restkapazitäten der Batterie nach 500 (Restkapazität mind. 83 %) und 1.000 Ladezyklen (Restkapazität mind. 80 %) sichergestellt bleiben. Die Geräte sind außerdem auf Zuverlässigkeit und Recyclingfähigkeit auszulegen, was etwa eine kostenlose Aktualisierungspflicht des Betriebssystems über einen Mindestzeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens nach sich zieht.
Ergänzt werden diese materiellen Produktanforderung durch zahlreiche frei zugängliche Informationen, die von den Verantwortlichen auf deren Webseite zu veröffentlichen sind, beispielsweise zur Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, Richtwerten der Recyclingquote, Mindestbatterielaufzeit in Zyklen etc.
Stand: 08.12.2025
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Diese Vorgaben werden für die IT-Branche schon in Kürze relevant. Sollte die neue Ökodesign-Verordnung verabschiedet werden – und danach sieht es derzeit stark aus – wird sich der Umfang der Anforderungen an elektronische Produkte angesichts der Ausweitung der nachhaltigkeitsbezogenen Produktaspekte zusätzlich erhöhen.
Die neue Ökodesign-Verordnung wird voraussichtlich Herstellern, Importeuren, Vertreibern und Händlern von Produkten (auch Online-Marktplätze) Pflichten auferlegen. In der Diskussion sind ferner Pflichten, die sich an bestimmte Lieferanten richten. Damit wäre die gesamte IT-Branche betroffen.
Strafen und Sanktionen bei Nichtbeachtung
Welche Sanktionen die neue Ökodesign-Verordnung vorsehen wird, steht noch nicht endgültig fest. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf überlässt diese Entscheidung im Wesentlichen den Mitgliedstaaten. Ein aktueller Änderungsvorschlag will dies ändern und sieht schon jetzt Geldstrafen, die Beschlagnahme bestimmter Umsätze und den Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren vor. Nicht zu unterschätzen ist darüber hinaus der deutliche Anstieg des zivilrechtlichen Haftungsrisikos auch für IT-Unternehmen, das mit der Ausweitung von produktbezogenen Leistungs- und Informationsanforderungen einhergeht.
Der Autor Dr. Thomas Sikorski, ist Mitglied des Praxisgruppen-übergreifenden ESG-Teams der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Neben seiner Prozessführungstätigkeit berät er Unternehmen umfassend in den Themenbereichen ESG und CSR. Er befasst sich insbesondere mit nationalen wie europarechtlichen Vorgaben zu Lieferketten und unternehmerischen Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit.
Bildquelle: Heuking
Der Autor Dr. Christoph Schork, leitet das Praxisgruppen-übergreifende ESG-Team von der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek. Er berät Unternehmen bei allen rechtlichen Fragen rund um ESG, CSR und Compliance. Zudem beschäftigt er sich intensiv mit dem neuen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und hilft Unternehmen bei der Schaffung von Transparenz in ihren Lieferketten und der Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten.