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Bedingte Informationspflicht
Anschließend stellt sich die Frage der Mitteilungspflicht. Anders als vielfach vermutet, ist eine Information der Arbeitnehmer über die Durchführung oder das Ergebnis einer Datenüberprüfung nicht unbedingt erforderlich. Diese Unterrichtungspflicht besteht regulär nur bei der erstmaligen Speicherung, nicht mehr jedoch bei jeder neuen Nutzung bereits gespeicherter Informationen.
Da beispielsweise Kontodaten der Arbeitnehmer üblicherweise bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gespeichert werden, genügt es, die Arbeitnehmer über diese Speicherung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Sofern in dem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, darf ein Datenabgleich nur mit Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden. Denn der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn bereits gespeicherte Daten in elektronischer Form neu ausgewertet werden.
Betriebsrat zeitnah informieren
Wird der Datenabgleich ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgeführt, kann der Betriebsrat die weitere Durchführung oder Auswertung auf dem Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich verbieten lassen. Bereits aus diesem Grund, aber auch aus Gründen des Vertrauensaufbaus und der Glaubwürdigkeit, ist es empfehlenswert, den Betriebsrat zeitnah in die Durchführung des Datenabgleichs einzubeziehen.
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