Urteil des OLG Karlsruhe Käufer hat bei beglichener Fake-Rechnung das Nachsehen

Von dpa/tmn 2 min Lesedauer

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Gibt es Kontonummer-Ungereimtheiten bei Rechnungen, greift man besser zum Hörer, um die korrekte Bankverbindung zu erfragen – auch und gerade im Job. Sonst kann es teuer werden, zeigt ein Urteil.

Wem eine E-Mail-Rechnung seltsam vorkommt, sollte vor der Überweisung die Kontodaten des Absenders verifizieren.(Bild:  Bussarin - stock.adobe.com)
Wem eine E-Mail-Rechnung seltsam vorkommt, sollte vor der Überweisung die Kontodaten des Absenders verifizieren.
(Bild: Bussarin - stock.adobe.com)

Ein Käufer, der auf eine gefälschte E-Mail-Rechnung hereingefallen ist und Geld an Betrüger überwiesen hat, muss den Betrag trotzdem noch einmal an den Verkäufer zahlen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmern entschieden (Az.: 19 U 83/22).

Sicherheitsvorkehrungen wie der von Ende zu Ende verschlüsselte Mail-Versand oder digital signierte PDF-Dateien seien beim Verschicken von Rechnungen per Mail mangels gesetzlicher Sicherheitsvorgaben im geschäftlichen Verkehr nicht erforderlich, wenn keine anderslautende, ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist, so die Kammer.

Zwei E-Mail-Rechnungen

In dem Fall, einem Gebrauchtwagenkauf, hatte es keine besondere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gegeben. Der Geschäftsführer einer Firma hatte dem Geschäftsführer einer anderen Firma ein Auto für 13.500 Euro abgekauft und noch am gleichen Tag wunschgemäß die Rechnung per E-Mail erhalten.

Dann traf aber zwei Minuten später eine weitere Rechnung ein, auf der eine andere Bankverbindung stand, die plötzlich nicht mehr in der Du-, sondern in der Sie-Form gehalten war und andere Ungereimtheiten enthielt. Trotzdem überwies der Käufer das Geld an die Kontoverbindung aus der zweiten Mail.

Mail-Konto des Verkäufers wurde gehackt

Ein Fehler, wie sich Tage später herausstellte, als sich der Verkäufer mit der Nachfrage meldete, wo das Geld bleibe. Denn der Käufer hatte den Kaufpreis an unbekannte Dritte überwiesen. Diese hatten offenbar das E-Mail-Konto des Verkäufers gehackt und die zweite Rechnungsmail verschickt.

Der Verkäufer stellte daraufhin Strafanzeige, verklagte aber auch den Käufer auf Zahlung, der seinerseits die Summe nicht noch einmal aufbringen wollte und seine Vertragspflichten als erfüllt ansah.

Das Landgericht Mosbach hatte dem Käufer zunächst Recht gegeben und stützte dessen Argumentation, dass der Verkäufer nicht genug auf Datensicherheit geachtet habe.

Der Verkäufer ging aber in die Berufung und bekam Recht: Das OLG hob die Entscheidung des Landgerichts auf und ließ keine Revision zu.

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