Rechtssprechung zum Missbrauch von Kreditkarten-Daten Identitätsdiebe gefährden Online-Händler

Autor / Redakteur: Rechtsanwältin Silke Martin / Katrin Hofmann

Die Fälle, in denen Kriminelle Daten Dritter missbräuchlich für Einkäufe verwenden, haben stark zugenommen. Online-Shop-Betreiber tragen das Risiko für Bestellungen unter solcher Maskierung meist selbst und sollten deshalb vorsorgen.

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Wenn ein Täter durch Angabe von personenbezogenen Daten vorgibt, eine tatsächlich existierende andere Person zu sein, um dieser Schaden zuzufügen, handelt es sich um einen Identitätsdiebstahl. Allgemein bekannt ist der Kreditkartenbetrug, bei dem gefälschte oder gestohlene Kreditkarten-Daten verwendet werden und den Eigentümern der Karten oder beteiligten Händlern ein finanzieller Schaden zugefügt wird. Weiterhin handelt es sich um einen Identitätsdieb, wenn der Täter eine bestellte Ware persönlich abfangen kann, er jedoch für das Bezahlen die Kreditkartennummer eines Dritten nennt, der nichts davon weiß.

Ähnlich ist der Fall, wenn jemand unter fremdem Namen und fremder Adresse Waren anbietet und Vorauszahlung verlangt. In diesem Fall liefert der Verkäufer die Ware nie, hat aber das Geld vom Käufer bereits erhalten. Die Erscheinungsformen des Identitätsdiebstahls sind also vielseitig, und nach wie vor gibt es keine spezielle Vorschrift, die ihn explizit unter Strafe stellt.

Für Schäden durch Missbrauch nach Verlust der Kreditkarte haftet grundsätzlich das Kreditkartenunternehmen. Das gilt allerdings nur, wenn der Karteninhaber die Sorgfaltspflichten beachtet hat. Dabei ist die erste Sorgfaltspflicht, den Verlust sofort zu melden. Der Kreditkarten-Besitzer haftet dann bis zur Sperrung mit maximal 50 Euro. Für Schäden, die danach entstehen, haftet der Kunde nicht mehr.

Wenn jedoch der Verlust der Kreditkarte nicht oder nur nach längerer Zeit gemeldet wird und inzwischen mit der Kreditkarte bezahlt wurde, so wird die Bank den Plastikgeld-Inhaber in die Pflicht nehmen. Auch bei unbemerktem Kreditkarten-Verlust haftet nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt der Bankkunde.

Risiko für Online-Händler

Händler, die ihre Ware via Internet verkaufen, tragen das Risiko für missbräuchliche Bestellungen zumeist selbst. Beispielweise konnte ein Vater vor dem Landgericht Bonn glaubhaft beweisen, dass nicht er, sondern sein Sohn das Gebot in einer Ebay-Auktion abgegeben hat. Das Gericht führte aus: »Auch die Tatsache, dass weltweit tagtäglich Millionen von Rechtsgeschäften per Internetauktion klaglos abgewickelt werden, lässt den Schluss auf die Verlässlichkeit des Mediums Internet im Allgemeinen und der Kommunikationsplattform Internetauktion im Besonderen nicht zu.«

Wenn folglich der Missbrauch des Accounts durch einen unbefugten Dritten bewiesen werden kann, so besteht für den Verkäufer weder ein Anspruch auf das Geld noch ein sonstiger Anspruch wie Schadenersatzansprüche, beispielsweise für Inseratskosten. Auch ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln kommt zu dem Ergebnis, dass Ebay-Verträge nur mit dem wirklichen Bieter zustande kommen.

Identitätsprüfung ist Pflicht

Zudem hat das Brandenburgische Oberlandesgericht im November 2005 die Berufung der Ebay International AG mit der Begründung zurückgewiesen, dass Marktplatzbetreiber wie Ebay selbst Maßnahmen gegen Identitätsklau treffen müssen. Der Inhaber missbrauchter Daten berief sich in dem zu seinen Gunsten ergangenen Urteil auf seine Namensrechte sowie seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte und machte Ebay für die mangelnde Identitätsprüfung bei der Einrichtung neuer Accounts mitverantwortlich.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesgerichtshof sich dem Urteil des Brandenburgischen OLG anschließt, um Opfer gestohlener Daten zu schützen. Voraussetzung ist, dass der Missbrauch durch Dritte vor Gericht eindeutig bewiesen werden kann.

Wichtige Urteile

  • Arbeitsgericht Frankfurt; AZ: 31 C 1760/04-83
  • Landgericht Bonn; AZ: 2 O 472/03
  • Oberlandesgericht Köln; AZ: 13 U 120/05
  • Brandenburger Oberlandesgericht; AZ: 4 U 5/05

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