Preisangabenverordnung Etailer wegen fehlender Grundpreisangabe abgemahnt

Autor / Redakteur: IT-BUSINESS / Martin Fryba / Martin Fryba

Händler sind auch im Internet verpflichtet, den Grundpreis für bestimmte Waren besonders hervorzuheben. Auch Anbieter von Tintenpatronen wurden schon mit Abmahnungen konfrontiert.

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Bei Druckerpatronen ist eine Grundpreisangabe nicht erforderlich. (Andreas Haertle/Fotolia)
Bei Druckerpatronen ist eine Grundpreisangabe nicht erforderlich. (Andreas Haertle/Fotolia)

Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass bei Produkten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche immer auch der Grundpreis angegeben werden muss. Der Bundesgerichtshof hat dies auch ausdrücklich für Internetangebote bestätigt (Az.: I ZR 163/06). Es gelten hier die gleichen strengen Bestimmungen wie bei der Preisauszeichnung am Regal. Im Internet ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.

Vor dem Landgericht Hamburg unterlag ein Händler, der von einem Wettbewerber wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung kostenpflichtig abgemahnt wurde. Der Anbieter hatte Schokolade über Ebay verkauft und den Grundpreis im Angebotstext erwähnt. Der Kläger bemängelte daraufhin, dass der Grundpreis in Gramm nicht in unmittelbarer Nähe des Endpreises ausgezeichnet war und war mit seiner Klage erfolgreich.

Keine Grundpreisangabe bei Druckerpatronen

Auch bei Flüssigkeiten über zehn Milliliter greift eigentlich die Pflicht zur Auszeichnung eines Grundpreises. Gerichte hatte sich in der Vergangenheit mit zahlreichen Klagen von Händlern befassen müssen, die Wettbewerber wegen fehlender Grundpreise bei Druckerpatronen abgemahnt hatten. Die Richter entschieden aber, dass bei Druckerpatronen keine Grundpreise angegeben werden müssen. Das Landgericht Bochum stellte hierzu fest, dass Tinte lediglich ein Bestandteil einer Druckerpatrone ist und daher als selbständiges Produkt nicht einer Pflicht zur Grundpreisauszeichnung unterliegt (LG Bochum, Az. I-20 O 140/08).

Eine entsprechende Klage hat auch das Landgericht Bielefeld zurückgewiesen, allerdings mit einer anderen Begründung. Die Angabe von Millilitern sagt nichts über die Leistungsfähigkeit eines Druckers aus. Eine „allgemeine Verkehrsauffassung“ besteht hier vielmehr darin, dass die Leistungsfähigkeit von Druckerpatronen vermehrt nach dem System der Angabe von maximal bedruckbaren Seiten dargestellt werde, so die Richter (LG Bielefeld, Az. 16 O 183/09).

Pflichtangabe bei PC-Reinigungsmittel

Während Druckerpatronen von der Grundpreisangabe ausgenommen sind, müssen spezielle Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Computer und Zubehör dagegen mit einer Pflichtangabe zum Grundpreis versehen sein. Reinigungstücher wiederum unterliegen dieser Pflicht nicht.

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