Regeln für Direktmarketing-Maßnahmen Direkt werben ohne Abmahnrisiko
Händler sollten wissen, in welcher Form die Kundenansprache mittels Brief, Fax, eMail oder Telefon zulässig ist und welche Änderungen der Gesetzgeber plant. Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, kann einigen Ärger vermeiden.
Vom Bundesministerium der Justiz wird die Telefonwerbung als flächendeckendes Problem bezeichnet, das gerade beim Verbraucher zu Ärger über die Belästigung führt. Die Rückkehr von Günter Wallraff war dem Ansehen von Call-Centern nicht gerade zuträglich. Das Bundeskabinett hat am 30. Juli den Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung beschlossen, um »Verbraucher wirkungsvoll vor unerwünschten Werbeanrufen zu schützen.« Auch bei der Kontaktierung potenzieller Kunden per Brief, Fax und eMail ist der jeweilige gesetzliche Rahmen zu berücksichtigen. Die Frage nach der Zulässigkeit der Kundenansprache ergibt sich insbesondere aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht können von Mitbewerbern, Verbänden (beispielsweise die Wettbewerbszentrale), so genannten qualifizierten Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern geltend gemacht werden. Nicht auf die Normen des UWG können sich diejenigen Unternehmen stützen, die nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem jeweiligen Verletzer stehen. Ihnen bleibt – ebenso wie den Verbrauchern – allerdings die Möglichkeit des Rückgriffs auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Dies ergibt sich aus den Paragrafen 823, Absatz 1 und 1.004, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Auf der nächsten Seite erfahren Sie, welche Regeln für die Brief-, Fax- und eMail-Werbung gelten.
(ID:2014798)