IT-Recht-Kanzlei sorgt für Klarheit Wie Händler die Gewährleistung rechtssicher einschränken

Redakteur: Katrin Hofmann

Die IT-Recht-Kanzlei klärt über die gesetzeskonforme Vereinbarung verminderter Gewährleistungspflichten auf. Anlass dafür ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes, das die zeitliche Einschränkung der Mängelhaftung teilweise als unzulässig eingestuft hatte.

Für ungerechtfertigt hält die IT-Recht-Kanzlei die ihrer Ansicht nach »große Aufregung« über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 3/06) zur Unwirksamkeit von Gewährleistungseinschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs). Laut der Kanzlei sei das Urteil »in vielen Kreisen so verstanden worden, dass es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun nicht mehr möglich sei, eine Verkürzung wirksam zu vereinbaren«.

Trotz der BGH-Rechtsprechung sei eine zeitliche Verkürzung der Frist aber nach wie vor grundsätzlich regelbar, wie die Kanzlei erklärt. Das Urteil könne keineswegs so verstanden werden, dass der Verkäufer generell und immer 24 Monate nach dem Gesetz in der Mängelhaftung sei.

Vielmehr habe der BGH festgestellt, dass nur solche AGB-Klauseln unwirksam seien, die Schadenersatzansprüche des Käufers einbeziehen. Diese können beispielsweise aus einem Unfall resultieren, den das Gerät verursacht. Sätze wie »Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung« ohne weitere Erläuterung würden aber sowohl für Ansprüche des Käufers auf Reparatur, Preisreduzierung, Rücktritt vom Vertrag als auch für Schadenersatzansprüche gelten.

Differenzierte Regelung zulässig

Letztere könnten laut IT-Recht-Kanzlei nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) aber nur ausnahmsweise, bei leichter Fahrlässigkeit, eingeschränkt werden. Dagegen könnten beispielsweise Händler die Gewährleistung gebrauchter Produkte grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzen.

Deshalb, so der Rat der IT-Recht-Kanzlei, sollten AGB-Verwender für wirksame Gewährleistungsbegrenzungen zwischen so genannten verschuldensunabhängigen Ansprüchen (zum Beispiel Rücktritt) und so genannten verschuldensabhängigen Ansprüchen (zum Beispiel Schadenersatz) unterscheiden. Sie sollten darauf hinweisen, dass sich die Beschränkungen nicht auf mögliche Schadenersatzansprüche beziehen, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben.

Weitere Tipps und Hinweise zu Ausnahmeregeln bei den Gewährleistungspflichten gibt die IT-Recht-Kanzlei in ihrem aktuellen Beitrag zum Thema, zu dem Sie unter unten genanntem Link gelangen.

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