Anwalt gibt Tipps Werbe-Mails an Bestandskunden versenden
Die Kanzlei Dr. Bahr hat mit Hinweis auf ein Urteil des Kammergerichtes Berlin aufgelistet, wann Bestandskunden digitale Werbepost erhalten dürfen.
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E-Mail-Marketing sei, so der Anwalt Dr. Martin Bahr von der Kanzlei Dr. Bahr, ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung nach Paragraf 7, Absatz 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dann erlaubt, wenn es sich um einen Bestandskunden handelt und vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Werbende hat die E-Mail-Adresse beim Verkauf seiner Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten.
- Die Verwendung erfolgt zur Bewerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
- Es existiert ein Hinweis auf eine Widerspruchsmöglichkeit bei jeder Verwendung.
- Der Kunde hat nicht widersprochen.
Die Kanzlei verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Aktenzeichen 5 U 63/17), das sich mit einer speziellen Frage zu solchen Werbeschreiben befasst hatte. Im aktuellen Fall hätte ein Kunde hinsichtlich einer einzigen E-Mail-Adresse der weiteren Zusendung widersprochen. Die vor Gericht diskutierte Frage, ob der Werbende alle ihm vorliegenden E-Mail-Adressen des Empfängers aus seinem Verteiler hätte löschen müssen, haben die Richter demnach verneint.
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