Definition Was ist die Probezeitverlängerung?

Autor / Redakteur: Diderot / Sarah Nollau

Eine Probezeitverlängerung ist nur in engen Grenzen möglich. Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit gilt unumgänglich das Kündigungsschutzgesetz. Eine zweite Probezeit kann der Arbeitgeber nur durch Aufhebungsvertrag oder verlängerte Kündigungsfristen schaffen

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(Bild: © adiruch na chiangmai - Fotolia.com)

Die Probezeit beträgt in der Regel sechs Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Innerhalb der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen von zwei Wochen für beide Parteien. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht nötig. Eine Probezeitverlängerung über die Sechs-Monats-Frist hinaus ist in Ausnahmefällen möglich. Grund für dieses Vorgehen: Der Arbeitgeber hat sich kein abschließendes Urteil über den Arbeitnehmer gebildet und möchte ihm eine zweite Chance geben.

Enge Auflagen jenseits der sechs Monate

Am einfachsten ist eine Probezeitverlängerung für den Arbeitgeber, wenn er sich mit dem Arbeitnehmer vertraglich auf eine verkürzte dreimonatige Probezeit geeinigt hat. Dann kann er den Erprobungszeitraum um weitere drei Monate bis zum zulässigen Maximum von sechs Monaten verlängern. Eine Probezeitverlängerung über das erste halbe Jahr hinaus ist hingegen an enge Auflagen geknüpft, denn nach Ablauf des Probehalbjahrs gilt das Kündigungsschutzgesetz – und dieses setzt die Kündigungsfrist auf vier Wochen und verlangt eine Kündigungsbegründung.

Probezeitverlängerung durch Kündigungsfristverlängerung

Der klassische Fall für eine Probezeitverlängerung ist eine Erkrankung des Arbeitnehmers, die für den Arbeitgeber die Beurteilung seiner Leistungen erschwert. Ebenfalls als Grund denkbar ist der Wechsel oder Ausfall eines beurteilenden Vorgesetzten. Dem Arbeitnehmer soll durch die Probezeitverlängerung eine zweite Chance zur Bewährung gegeben werden. Die Möglichkeiten zur Gestaltung dieser Verlängerung orientieren sich an einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2002. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis bis zum letzten Tag der Probezeit nicht mit verkürzter Probezeit-Kündigungsfrist, sondern mit einer überschaubaren längeren Frist. Diese Frist soll laut BAG unter der längsten tariflichen Kündigungsfrist liegen. In der Praxis hat sich ein Zeitraum von vier Monaten eingebürgert. Die Probezeitverlängerung darf laut BAG keinesfalls nur im Arbeitgeberinteresse liegen. Darum muss die Verlängerung per Kündigungsfrist den Hinweis enthalten, dass diese Maßnahme der zusätzlichen Arbeitserprobung dient und bei Zufriedenheit die reguläre Arbeitsvertrag-Verlängerung zur Folge hat.

Probezeitverlängerung durch Aufhebungsvertrag

Eine zweite Möglichkeit der Probezeitverlängerung bietet der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Er wird während der Probezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart. Sein Beendigungszeitpunkt muss die zweiwöchige Kündigungsfrist, wie sie in der Probezeit gilt, deutlich überschreiten. Auch in diesem Fall hat sich in der Praxis ein maximaler Verlängerungszeitraum von vier Monaten eingebürgert. Außerdem muss diese Art von Probezeitverlängerung ebenfalls mit einer Einstellungszusage an den Arbeitnehmer verknüpft sein.

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