Lieferketten, Nachhaltigkeit, CO2, Investitionen Vereinfachung von EU-Vorschriften wie dem Lieferkettengesetz

Von Heidi Schuster 5 min Lesedauer

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Die EU-Kommission hat ein Paket zur „Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten“ vorgelegt. Unter anderem soll dabei das Lieferkettengesetz um 2 Jahre verschoben und entschärft werden.

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. (Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Die EU-Kommission hat sich das Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen bis zum Ende dieser Amtszeit um mindestens 25 Prozent und für KMU um mindestens 35 Prozent zu verringern.

Der EU-Rechtsrahmen soll sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, die wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben werden, und gleichzeitig den Unternehmen den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren sauberen Übergang ermöglichen.

Vereinfachungen soll es geben bei:

  • der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie),
  • der Sorgfaltspflicht (Lieferkettengesetz/CSDDD),
  • beim CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)
  • und bei Investitionsprogrammen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll effizienter und gezielter werden. Rund 80 Prozent der Unternehmen fallen dann aus der CSRD-Pflicht heraus, sodass sich die Anforderungen auf große Unternehmen mit relevanten Umwelt- und Sozialauswirkungen konzentrieren.

Kleine Unternehmen in der Wertschöpfungskette sollen entlastet werden. Die Berichtspflichten für bereits betroffene Unternehmen, die 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, werden um zwei Jahre auf 2028 verschoben. Zudem wird der Berichtsaufwand für die EU-Taxonomie reduziert, mit Fokus auf die größten Unternehmen, während kleinere freiwillig berichten können. Die neuen Regeln sollen eine schrittweise Berichterstattung über nachhaltige Aktivitäten ermöglichen und den bürokratischen Aufwand um 70 Prozent verringern.

CSRD und EU-Taxonomie

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen dazu verpflichtet, über ihre Nachhaltigkeitsmaßnahmen zu berichten. Sie ersetzt und erweitert frühere Regelungen, damit Anleger, Kunden und Behörden besser nachvollziehen können, wie nachhaltig ein Unternehmen wirtschaftet. Betroffen sind vor allem große Unternehmen, die detaillierte Berichte zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) veröffentlichen müssen. CSRD schreibt also vor, dass Unternehmen über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen.

Die EU-Taxonomie ist ein Regelwerk, das festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als nachhaltig gelten. Sie hilft Unternehmen und Investoren zu erkennen, welche Geschäftsmodelle tatsächlich umweltfreundlich sind. Dadurch soll „Greenwashing“ verhindert und mehr Geld in nachhaltige Projekte gelenkt werden. Die EU-Taxonomie gibt also vor, was als nachhaltige Wirtschaftstätigkeit gilt.

Sorgfaltspflicht (Lieferkettengesetz/CSDDD)

Auch die Sorgfaltspflichten im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD) werden vereinfacht, um Unternehmen vor unnötigen Kosten und Komplexität zu schützen, so die EU-Kommission. Der Fokus liegt auf direkten Geschäftspartnern, während regelmäßige Bewertungen seltener – nur alle fünf Jahre statt jährlich – erfolgen. Ad-hoc-Prüfungen bleiben bei Bedarf möglich.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen entlastet werden, indem die geforderten Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette angefordert werden können, begrenzt werden.

Einheitliche Regeln sollen faire Wettbewerbsbedingungen in der EU schaffen. Die zivilrechtliche Haftung wird angepasst, sodass Opfer weiterhin entschädigt werden, Unternehmen jedoch vor Überkompensation geschützt sind. Unternehmen erhalten mehr Zeit für die Umsetzung: Die Pflichten gelten erst ab Juli 2028, während Leitlinien bereits 2026 veröffentlicht werden.

CSDDD/Lieferkettengesetz

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist eine EU-Richtlinie, die Unternehmen verpflichtet, Verantwortung für ihre Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihren Geschäftstätigkeiten und Lieferketten zu übernehmen.

Die wichtigsten Punkte sind:

Sorgfaltspflicht: Unternehmen müssen Risiken im Hinblick auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren, bewerten und ansprechen. Das bedeutet, sie sollen prüfen, ob ihre Geschäftspraktiken negative Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben.

Lieferketten: Die CSDDD fordert Unternehmen auf, auch in ihren Lieferketten auf nachhaltige Praktiken zu achten und sicherzustellen, dass Zulieferer ebenfalls verantwortungsvoll handeln.
Rechenschaftspflicht: Unternehmen müssen transparent berichten, wie sie mit diesen Themen umgehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.

Ziel der CSDDD ist es, menschenrechtliche und ökologische Standards zu verbessern und Unternehmen in der EU zu verantwortungsbewussten Geschäftspraktiken zu ermutigen.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystems

Die CBAM-Vorschriften sollen ebenfalls vereinfacht werden: Kleine Importeure, insbesondere KMU und Privatpersonen, sollen künftig davon ausgenommen sein. Unternehmen, die weiterhin betroffen sind, profitieren laut EU-Kommission von klareren Regeln.

Gleichzeitig sollen strengere Maßnahmen „Umgehung und Missbrauch verhindern“. Langfristig ist eine Ausweitung auf weitere Sektoren und nachgelagerte Güter geplant, mit einem neuen Gesetzesvorschlag Anfang 2026.

CBAM

Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz: CBAM, ist der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU und Teil derer Klimapolitik. Er ist eine Art „CO₂-Zoll“ der Europäischen Union. Er soll sicherstellen, dass importierte Waren ähnlich hohe Klimaschutzauflagen erfüllen wie Waren, die in der EU produziert werden.

Hintergrund: In der EU müssen Unternehmen für ihre CO₂-Emissionen zahlen. Damit ausländische Firmen mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben keinen unfairen Vorteil haben, verlangt die EU für bestimmte Importe eine Abgabe – je nach CO₂-Ausstoß bei der Herstellung.

Ziel: CBAM soll verhindern, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit schwächeren Klimaschutzregeln verlagern („CO₂-Flucht“) und gleichzeitig Anreize für mehr Klimaschutz weltweit schaffen.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten

Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme zu vereinfachen und zu optimieren, darunter InvestEU, EFSI und ältere Finanzinstrumente.

Wie geht´s weiter?

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Die EU-Kommission fordert, dass die Gesetzgeber dieses Maßnahmenpaket vorrangig behandeln. Besonders wichtig sind die Verschiebung einiger Offenlegungspflichten (CSRD) und der Umsetzungsfrist (CSDDD), um Bedenken der Beteiligten zu berücksichtigen.

Ein geänderter Rechtsakt zur Taxonomieverordnung wird nach öffentlicher Rückmeldung beschlossen und tritt nach Prüfung durch das EU-Parlament und den Rat in Kraft.

Kommentar: Green Deal Adieu?
Was wird jetzt eigentlich aus dem Green Deal der EU? Mit ihm sollte Europa bis 2050 klimaneutral werden und gleichzeitig eine nachhaltige und gerechte Gesellschaft fördern.

Die Vorschläge der Europäischen Union zur Vereinfachung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen betonen, dass 80 Prozent der Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen werden. Im Green Deal wird aber eine umfassendere Berichterstattung und Verantwortung für alle Unternehmen gefordert, um die größten Umweltauswirkungen zu adressieren.

Auch die Verschiebung der Berichtspflichten auf 2028 könnte den Fortschritt in Richtung der Klimaziele, die im Green Deal festgelegt sind, verlangsamen. Der Green Deal strebt schließlich eine schnelle Umsetzung von Maßnahmen an, um die Klimaziele zu erreichen. Das wäre damit dann wohl hinfällig.

Und dann ist da noch die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten: Während die neuen EU-Vorschläge zur Vereinfachung darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, könnte dies die Verantwortung der Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards schwächen. Der Green Deal fordert jedoch eine strenge Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards.

Gut, insgesamt sind der Green Deal und die EU-Vorschläge zur Vereinfachung in ihren Zielen und Ansätzen nicht gänzlich widersprüchlich, denn sie zielen darauf ab, den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu fördern. Aber ergänzen sieht auch anders aus.
Wird etwa der Green Deal auf kurz oder lang zugunsten der Wirtschaft still und heimlich unter den Tisch fallen oder werden nur die Ziele um ein paar Jahre verfehlt?

Bildquelle: STUDIOLINE PHOTOGRAPHY

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