Anbieter zum Thema
Das Staffelmodell im Detail
Für Betriebe gilt ab dem 1. Januar 2013 ein Staffelmodell nach der Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte, das folgende Sätze vorsieht:
- null bis acht Beschäftigte ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
- ab neun bis 19 Beschäftigte einen Rundfunkbeitrag,
- ab 20 bis 49 Beschäftigte zwei Rundfunkbeiträge,
- ab 50 bis 249 Beschäftigte fünf Rundfunkbeiträge,
- ab 250 bis 499 Beschäftigte zehn Rundfunkbeiträge,
- ab 500 bis 999 Beschäftigte 20 Rundfunkbeiträge,
- ab 1.000 bis 4.999 Beschäftigte 40 Rundfunkbeiträge,
- ab 5.000 bis 9.999 Beschäftigte 80 Rundfunkbeiträge,
- ab 10.000 bis 19.999 Beschäftigte 120 Rundfunkbeiträge,
- ab 20.000 Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
Als Mitarbeiter gelten alle sozialversicherungspflichtig Angestellten, es wird nicht nach Vollzeit- und Teilzeitstellen unterschieden. Nicht gezählt werden dagegen der Betriebsinhaber sowie geringfügig Beschäftigte („400-Euro-Kräfte“). UPDATE: Auch Auszubildende bleiben unberücksichtigt und werden nicht mitgezählt. Das hat die Ministerpräsidentenkonferenz am 15. Dezember 2010 beschlossen.
Betriebsstätten definieren die Rundfunk-Politiker als alle genutzten Flächen und Gebäude eines Unternehmens. Mehrere Gebäude und Betriebs-Flächen auf einem Grundstück oder auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken zählen als eine Betriebsstätte, wenn sie demselben Inhaber zuzurechnen sind. Angemeldet werden müssen allerdings nur solche Betriebsstätten, an denen sich Arbeitsplätze befinden. Sind in einer Betriebsstätte ausschließlich der Inhaber oder 400-Euro-Kräfte tätig, aber keine sozialversicherungspflichtigen Angestellten, ist in diesem Fall bei der Zahl der Mitarbeiter eine „0“ einzutragen.
Auch ein Motorschiff, das nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, sondern ganz oder teilweise gewerblich genutzt wird, zählt als eigene Betriebsstätte.
Ergänzungen und Sonderregelungen
Eine Ausnahme gibt es: das häusliche Arbeitszimmer ist als Betriebsstätte beitragsfrei. Außerdem müssen alle gewerblich genutzten Kraftfahrzeuge angemeldet werden. Es sind so viele Fahrzeuge beitragsfrei, wie es Betriebsstätten gibt. Für alle weiteren werden jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags, also 5,99 Euro statt bislang 5,76 Euro, fällig.
Desweiteren werden für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie für vermietete Ferienwohnungen jeweils ein Drittel des Beitragssatzes fällig.
Eine Ausnahmeregelung gilt zudem für gemeinnützige Einrichtungen, anerkannte Vereine, Stiftungen und Schulen sowie Einrichtungen von Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz. Sie zahlen generell pro Standort nur einen Rundfunkbeitrag. Mit diesem sind auch alle vorhandenen Fahrzeuge abgegolten.
Kurze Chronik
Am 15. Dezember 2010, bei der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin, haben die Länderchefs den 15. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag unterzeichnet. Er musste anschließend noch durch die Länderparlamente ratifiziert werden. Das ist inzwischen vollzogen. Damit wird die Reform der Rundfunkgebühr zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Aufhalten können hätte die Reform allerdings noch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das musste am Mittwoch, 27. Oktober 2010, über die Rechtmäßigkeit der GEZ-Gebühr für internetfähige PCs und andere Geräte entscheiden. Doch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat bestätigt: Die GEZ-Gebühr auf internetfähige PCs ist rechtens. Somit stand diese Frage der Neuregelung der Rundfunkgebühr ab 2013 nicht im Wege.
Was halten Sie von der GEZ-Gebühr für Betriebe? Diskutieren Sie mit im Forum von IT-BUSINESS!
(ID:42753289)