Anbieter zum Thema
Inflation berücksichtigen
Auch die Preisseite ist einer Dynamik ausgesetzt. Ein Anstieg des Preisniveaus zieht einen Preisverfall nach sich. Das bedeutet, dass ein als Gegenleistung vereinbarter starrer Geldbetrag im Verlauf des Projekts immer weniger wert ist. Auch diesen für den Auftragnehmer nachteiligen Auswirkungen der Inflation lässt sich durch eine geschickte Vertragsgestaltung zuvorkommen.
Mit der Aufnahme von Wertsicherungs- beziehungsweise Preisklauseln in einen IT-Vertrag kann dem Wertverfall entgegengewirkt werden. Vorsicht ist aber bei der Formulierung solcher Klauseln geboten. Oft wird darin auf Indizes verwiesen, wie solchen zur Preisentwicklung vom statistischen Bundesamt. Solche Klauseln sind in den meisten Fällen gerichtlich angreifbar, da sie gegen das Preisklauselgesetz verstoßen. Dieses nicht unumstrittene Gesetz verbietet es „Äpfel mit Birnen zu vergleichen“. Wird das doch getan, kann die Klausel von einem Gericht für unwirksam erklärt werden.
Es können jedoch unangreifbare Klauseln formuliert werden. Erlaubt ist es etwa, Indizes als Richtwerte für Verhandlungen zu verwenden. Möchte man auf Indizes aus Rechtssicherheitsgründen verzichten, bietet es sich an, direkt bei Vertragsabschluss die voraussichtliche Inflation der nächsten Jahre mit einzupreisen oder Staffelpreise für die folgende Vertragslaufzeit zu verwenden.
(ID:2047685)