Die Regierung sah sich aufgrund der Entwicklungen des Coronavirus dazu gezwungen, unzählige Geschäfte schließen zu lassen. Die davon betroffenen Unternehmen hoffen nun auf Hilfe vom Staat. Doch wie hoch ist die Chance auf eine Entschädigung wirklich?
Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht.
(Bild: Foto Schwarz- Petra Vallentin)
Ob Arztpraxis, Einzelhändler, Hotelier oder Gastwirt, die Schließungen bedeuten für Selbstständige immense Umsatzeinbußen. Nicht selten bangen die Unternehmer gar um die eigene Existenz. Auch die Soforthilfen können den Schaden nicht umfassend decken.
Eine Entschädigung erhalten bislang lediglich Betriebe, die schließen mussten, weil sich ein Infizierter unter den Mitarbeitern befand. Alle anderen Unternehmen gehen bis zum heutigen Tag leer aus.
Grundsätzlicher Anspruch
Prinzipiell sehen in Deutschland mehrere Gesetze einen Anspruch auf Entschädigung für nicht verantwortliche Personen vor. Abgeleitet aus dem landesrechtlichen Ordnungsbehörden- oder dem Polizeigesetz steht derartigen Personen beispielsweise ein verantwortungsunabhängiger Ausgleichsanspruch zu. Darüber hinaus besteht aus dem Gewohnheitsrecht ein Aufopferungsanspruch, der ebenfalls verschuldensunabhängig besteht.
Zwar erklärte das OVG Münster (Beschluss v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE) die Maßnahmen für gerechtfertigt, da der Schutz von Leben und Gesundheit gegenüber der Berufsfreiheit zurücktreten müsse, allerdings mindert dies den Anspruch nicht. Das Gericht behandelte hier in diesem Fall die Primärebene. Bei der Frage nach einer Entschädigungspflicht befasst man sich hingegen mit der Sekundärebene. Dadurch wäre die Entschädigung trotz der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen weiterhin möglich, da Unternehmen keine Schuld an der derzeitigen Situation tragen.
Ersatz des entstandenen Schadens
Besonders lukrativ könnte diese Option für Unternehmen sein, die keine Soforthilfe beantragt haben und keinen „To-Go-Verkauf“ anbieten konnten. Hier dürfen Selbstständige auf die Erstattung des gesamten Schadens hoffen.
In allen anderen Fällen besteht grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Entschädigung. Hier ist ein Teilersatz oder gar die Erstattung der gesamten Schadenssumme denkbar.
Über den Autor
Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. (Bild: Foto Schwarz- Petra Vallentin)
Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 13 Jahren ist er sowohl als Anwalt tätig, als auch Inhaber der Kanzlei Mingers mit Standorten in Köln, Düsseldorf und Jülich. Er ist Experte unter anderem in den Bereichen Rückabwicklung Lebensversicherung, Abgaßkandal und Widerruf Autokredit. Bekannt ist Markus Mingers durch seine Auftritte bei n-tv und RTL sowie als Experte von FOCUS Online, wo sein Rat überwiegend im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt ist.