Brexit kann Folgen für Kleinunternehmen haben

Autor Heidi Schuster

Nach Ansicht der Kanzlei Bottermann Khorrami LLP könnte der Brexit für viele deutsche Klein- und Kleinstunternehmen erhebliche negative Folgen nach sich ziehen.

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Wie sich der Brexit auswirken wird, ist noch immer unklar.
Wie sich der Brexit auswirken wird, ist noch immer unklar.
(Bild: Pixabay)

Der bevorstehende Austritt Großbritanniens aus der EU wirft viele Fragen und Unsicherheiten auf – Genaues weiß man allerdings so nicht. So mutmaßt die in Berlin ansässige Kanzlei Bottermann Khorrami LLP, dass der Brexit für Klein- und Kleinstunternehmen nicht ohne Folgen sein könnte. Betroffen davon seinen etwa 9.000 Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland haben und in der Rechtsform der britischen Limited – vergleichbar einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – firmieren. Schlimmstenfalls drohe diesen Gesellschaften nach dem Brexit eine Einstufung als Personengesellschaft und damit die unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter.

„Die Gesellschaftsform der britischen Limited hat vor allem in den Jahren nach 2000 eine große Verbreitung in Deutschland gefunden. Auch deutsche Unternehmer können diese Rechtsform nutzen, da die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU dies erlaubt“, sagt Dr. Esfandiar Khorrami, Rechtsanwalt und Partner bei Bottermann Khorrami LLP.

Warum Limited?

Zu den Gründen für die Beliebtheit der britischen Limited zählten in der Vergangenheit zum einen, dass damit eine Gesellschaft ohne jegliches Kapital gegründet werden konnte und zum anderen, dass die britische Limited nur beschränkt haftet. Zum Vergleich: Das Mindestkapital einer deutschen GmbH liegt bei 25.000 Euro.

„Für viele Gründer und Kleinunternehmen war dies eine hohe Hürde und sie entschieden sich daher für die britische Limited“, so Khorrami weiter.

Das könnte passieren

Wenn Großbritannien nicht mehr Teil der EU ist, droht der Kanzlei zufolge folgendes Szenario: Sofern kein Austrittsabkommen verhandelt wird, finden alle EU-Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich. „Dies hieße, dass für die britischen Limiteds in Deutschland künftig das Recht des Sitzstaates Anwendung findet. Die Limiteds würden umqualifiziert zu einer deutschen Personengesellschaft. Dieser Schritt bringt die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit sich“, erläutert Khorrami weiter. „Experten zufolge gibt es etwa 9.000 Limiteds in Deutschland, die theoretisch davon betroffen sind. In der Praxis haben unter anderem vor allem Handwerker diese Rechtsform gewählt.“

Allerdings ist es unwahrscheinlich, dass Großbritannien die EU ohne Austrittsabkommen verlässt. Es dürfte im Interesse aller Beteiligter liegen, dass der Austritt geordnet verläuft. An Stelle der EU-Verträge werden bilaterale Abkommen treten. „Der Erhalt der Niederlassungsfreiheit erscheint zwar wahrscheinlich, sicher ist er jedoch keineswegs“, so Khorrami weiter.

Daher sollten Unternehmen in Form der britischen Limited handeln, rät die Kanzlei. Denkbar ist eine Umwandlung in eine Gesellschaft nach deutschem Recht oder in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen EU-Staats (für den die Niederlassungsfreiheit gilt). „Abzuwarten und auf eine Bestandsschutzregelung zu hoffen, ist unserer Ansicht nach zu riskant. Die Frist bis zum Austritt dauert ab Einreichen der Austrittserklärung zwei Jahre. Den Gesellschaften bleibt also ausreichend Zeit, die negativen Folgen abzuwenden, die Änderung kommt nicht überraschend. Daher gehen wir davon aus, dass es keinen Bestandsschutz geben wird“, führt Khorrami aus.

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