Interview Zwischen Mega-Umsatz und Abmahnung

Redakteur: Dr. Stefan Riedl

Immer mehr Konsumenten kaufen per Mausklick und immer mehr Online-Händler mahnen Wettbewerber ab. IT-Business sprach mit eCommerce-Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer darüber, ob es überhaupt einen Hauch von Rechtssicherheit im wilden eCommerce gibt.

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ITB: Was sind die häufigsten Gründe für Abmahnungen gegen Webshops?

Heukrodt-Bauer: Die meisten Abmahnungen resultieren nach meiner Erfahrung aus falschen Widerrufs- oder Rückgabebelehrungen und einer falschen Preisauszeichnung. Außerdem machen Shopbetreiber oft den Fehler, sich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der »rechten Maustaste« zu erstellen. Dabei schreibt einer vom anderen ab und meistens sind Klauseln dabei, die im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig sind.

ITB: Gibt es überhaupt Rechtssicherheit beim Betreiben eines Online-Shops?

Heukrodt-Bauer: Ich glaube nicht. Wer absolut sicher vor Abmahnungen sein will, muss seinen Shop zumachen. Internetrecht ist ein Bereich, der sich ständig ändert und sich vor allem durch die unterschiedlichsten Gerichtsentscheidungen immer weiterentwickelt. Der Gesetzgeber hat im Bereich Fernabsatzkauf auch nicht gerade dafür gesorgt, dass die rechtlichen Anforderungen klar und für alle verständlich sind. Ein Paradebeispiel sind hier die gesetzlichen Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung, die von Teilen der Rechtsprechung geradezu zerrissen werden. Das führt dazu, dass Shopbetreiber, die die gesetzlichen Muster nutzen, genauso abgemahnt werden können wie diejenigen, die die gesetzlichen Muster nur abgeändert verwenden. Wie die Sache ausgeht, hängt halt immer davon ab, welches Gericht am Ende zuständig ist.

ITB: Warum ist es nach deutschen Recht für Anwälte möglich, per Abmahnwelle viel Geld zu verdienen?

Heukrodt-Bauer: Nach Paragraf 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß begeht, dem Mitbewerber den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dazu gehören die Anwaltskosten für eine Abmahnung. Dasselbe ergibt sich aus Paragraf 12 UWG, wonach derjenige, der eine berechtigte Abmahnung erhalten hat, die erforderlichen Aufwendungen ersetzen muss. Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und berechnen sich aus einem Gegenstandswert. Für den Gegenstandswert gibt es keine Tabellen, sondern dieser wird von dem gegnerischen Anwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt. Ein Bespiel: Bei einem Gegenstandswert von 25 000 Euro betragen die Anwaltskosten 891,80 Euro netto zuzüglich 20,00 Euro Auslagen und Mehrwertsteuer.

ITB: Teilweise machen die angeblich Geschädigten mit Anwaltsgebühren mehr Umsatz als mit ihrem regulären Geschäft. Wann handelt es sich um rechtsmissbräuchliche Abmahnwellen, wann um rechtmäßige Abmahnungen?

Heukrodt-Bauer: In Paragraf 8 Absatz 4 UWG heißt es, dass die Geltendmachung von Schadenersatz und damit auch der Anwaltskosten unzulässig ist, wenn sie missbräuchlich ist und dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Anwaltskosten entstehen zu lassen. Die Gerichte wenden die Vorschrift aber sehr unterschiedlich oder auch gar nicht auf die bekannten Abmahnwellen an. Die Abmahnopfer müssen sich schon zusammenschließen und mehrere hundert Abmahnfälle beweissicher zusammentragen, um Rechtsmissbrauch zu belegen. Aber selbst dann finden es manche Gerichte nicht »merkwürdig«, dass die tägliche Arbeit eines abmahnenden Shopbetreibers für Internetrecherche, Korrespondenz und Telefonate mit dem eigenen Anwalt mehr Zeit und Raum einnimmt als die Verkaufstätigkeit selbst. Die Gerichte haben eigentlich kein »Herz« für Abmahnopfer. Ein gutes Beispiel dafür ist auch ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Die Richter entschieden, dass es nicht missbräuchlich ist, wenn mit der Abmahntätigkeit mehr Umsatz erzielt wird, als mit dem Verkauf im Online-Shop. Der Senat meinte, dass die äußerst umfangreiche Abmahnaktion nicht für einen Missbrauch spreche und Wettbewerbsverstöße seien ein im Internet weit verbreiteter Missstand.

ITB: Erfahrungsgemäß nach liegt der Streitwert selbst bei geringfügigen Vergehen – beispielsweise falsche Preisauszeichnung oder Versandkosten – bei 20 000 bis 30 000 Euro. Inwiefern gibt es rechtliche Vorschriften, die die Höhe dieser Streitwerte regeln?

Heukrodt-Bauer: Zu den Streitwerten gibt es keine Vorschriften, die die genaue Höhe regeln. Streitwerte werden von den Gerichten »nach freiem Ermessen festgesetzt«, so Paragraf 3 der Zivilprozessordnung. Dabei haben sich Erfahrungswerte herausgebildet, so dass man tatsächlich sagen kann, dass Wettbewerbsverstöße fast nur im fünfstelligen Bereich zu haben sind. Dementsprechend setzen Abmahnanwälte die Werte in ihren Kostennoten fest – und kommen auch damit durch.

ITB: Warum setzen die Gerichte durch entsprechende Rechtssprechung oder der Gesetzgeber durch Rechtsnormen diesem Treiben kein Ende?

Heukrodt-Bauer: Sowohl die Gerichte als auch der Gesetzgeber lassen gerade kleine Internethändler im Regen stehen. Erst werden mit den Regelungen zum Fernabsatzkauf Gesetze erlassen, die kein Mensch auf Anhieb richtig versteht, so dass es zwangsläufig zu Abmahnungen kommen muss. Dann sind die Gesetze noch so gemacht, dass Shopbetreiber gar keine Chance haben, sich richtig zu verhalten. Das gesetzliche Muster zur Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wird von einigen Gerichten wegen erheblicher Mängel für rechtswidrig erklärt, gleichzeitig verhält sich rechtswidrig, wer das Muster abändert und die Formulierungsmängel beseitigt. Die Streitwerte werden nicht begrenzt, um gerade Händler vor dem Bankrott wegen einer Abmahnung zu bewahren. Gesetzesänderungen sind nicht geplant.

Zu Legalershop.de:

Der Online-Mustershop veranschaulicht die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften. Alle Kaufoperationen können im »legalen Shop« live durchgespielt werden. Infozeichen an den relevanten Stellen leiten zu weiteren Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Musterformulierungen können übernommen werden.

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(ID:2002007)