Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen die kurze Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses auf den Urlaubsanspruch hat: im Zusammenhang mit der Erneuerung eines Arbeitsvertrags.
Dem Arbeitgeber, der um sein Recht stritt, steht laut Urteil das Geld zu.
(Bild: Pixabay)
Im aktuellen Fall hatte ein Angestellter ein Arbeitsverhältnis, in dem 26 Urlaubstage verankert waren, zum 30. Juni gekündigt. Zum 2. Juli startete er in seiner Firma mit einem neuen Vertrag, den ihm der Arbeitgeber aber fristlos zum 12. Oktober desselben Jahres kündigte. Dieser zweite Vertrag war am 21. Juni, also noch vor Beendigung des ersten Vertrags, geschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien hatte also nur einen Tag nicht bestanden.
Der Arbeitgeber hatte seinem Angestellten in dem Kalenderjahr, in dem die beiden Arbeitsverträge galten, schon 3 Tage Urlaub gegeben. Über die Handhabung von 17 weiteren Urlaubstagen herrschte unter den Beteiligten Einigkeit. Sechs zusätzlich Urlaubstage, um den aus seiner Sicht vollen Urlaubsanspruch abzugelten, wollte der Arbeitnehmer nach endgültiger Beendigung der Zusammenarbeit noch mit 725 Euro brutto ausgezahlt bekommen. Das lehnte der Arbeitgeber ab.
Er begründete dies damit, dass mit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum gelte. Der Arbeitnehmer habe nur Teilurlaubsansprüche für beide Arbeitsverhältnisse erworben. 725 Euro für vermeintlich nicht abgegoltenen Urlaub würden ihm nicht zustehen.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber zahlen muss. Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entstehe ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub. Außerdem greife die Wartezeit hin zum vollen Urlaubsanspruch, die laut Bundesurlaubsgesetz (BurlG) sechs Monate beträgt, wenn ein neuer Arbeitsvertrag startet, in diesem Fall nicht. Denn die Wartezeit war schon während der Geltung des ersten Arbeitsvertrags abgelaufen.
Ebenfalls relevant: Das Arbeitsverhältnis endete letztlich endgültig in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Denn wäre es in der ersten Hälfte beendet worden, hätte die Regel gegriffen, dass nur anteilmäßig Urlaub geltend gemacht werden kann.
Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung
Stand vom 30.10.2020
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.