Neues Verpackungsgesetz sorgt für Restriktionen VerpackG steckt neue Grenzen ab

Autor / Redakteur: Leda Moors / Heidi Schuster

Das im Januar in Kraft getretene Verpackungsgesetz (VerpackG) sorgt für strenge Richtlinien für die Produktverantwortung der Hersteller. Vor allem Online-Händlern wird geraten, sich in absehbarer Zeit bei der neuen Zentralen Verpackungsregistrierstelle eintragen zu lassen.

Anbieter zum Thema

Es gibt Erweiterungen beim VerpackG.
Es gibt Erweiterungen beim VerpackG.
(Bild: Cybrain - stock.adobe.com)

Aufgrund der neuen rechtlichen Bestimmungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sind nun mehr Unternehmen betroffen: Jeden, „der mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringt“ betrifft das neue Gesetz. Konkret wird festgelegt, dass der anfallende Abfall vom Hersteller oder Erst-In-Verkehr-Bringer regelkonform zurückgenommen bzw. erneut verwendet werden muss.

Neben den gewöhnlichen Händlern werden auch Online-Händler und solche, die mit verpackten Waren handeln, verpflichtet, diese Richtlinie einzuhalten. Verstöße gegen die rechtliche Vorschrift werden mit einer Geldbuße von 200.000 Euro strafrechtlich verfolgt.

Alles Folgende geht auf eine Zusammenfassung des Gesetzes vom Hersteller „Lexware“ zurück.

Was gilt nach dem VerpackG als Verpackung? Materialien, die beim Verbraucher als Abfall anfallen, sind dem Verpackungsbegriff zuzuordnen: Also solche, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darstellung der Ware verwendet werden. Diese Definition legt nahe, dass nun auch Versandmaterial wie Umschläge oder Klebeband betroffen sind.

Eine weitere Neuerung: Die Versandverpackungen können nun nicht mehr vorlizensiert werden. Es ist die Aufgabe des Online-Herstellers diese Verpackung zur Beteiligung an einem dualen System anzumelden. Der Hersteller lizensiert demnach lediglich die Produktverpackung, nicht aber die für den Versand benötigte.

Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ versteht man nun auch Gaststätten, Kantinen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen und vergleichbares.

Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht

Alle Hersteller sind dazu verpflichtet, sich bei der neuen Registrierplattform der Zentralen Verpackungsregistrierstelle „LUCID“ anzumelden, bevor sie verpackte Ware verkaufen, die systembeteiligungsrelevant ist. Zu „systembeteiligungsrelevanten“ Verpackungen zählen solche, die vom Hersteller oder Händler bei einem dualen System anzumelden sind. Dieses System sammelt, sortiert und verwendet die Verpackungen wieder. Ein Vorteil: Für die Anmeldung gibt es keine Bagatellgrenze. Es gilt: Wer nicht registriert ist, darf nicht verkaufen.

Gemäß dem VerpackG sind Verkaufs- und Umverpackungen in der Regel systembeteiligungspflichtig. Das heißt: Verpackungen müssen über ein duales System wie „Der Grüne Punkt“ wiederverwertet werden. Wenn Unsicherheiten bei Materialien bestehen, können diese durch einen Antrag an die Zentrale Verpackungsregistrierstelle aus dem Weg geschafft werden. Dazu muss Folgendes weitergeleitet werden: Registriernummer, Materialart und Masse der betroffenen Materialien sowie der Zeitraum für die Systembeteiligung und der Name des Systems selbst, bei welchem diese vorgenommen wurde.

Branchenlösung und weitere Ausnahmen

Die Branchenlösung zählt zu den Ausnahmen des Verpackungsgesetzes: Hersteller oder Händler sind von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen, sofern die systembeteiligungspflichtige Verpackung kostenlos zurückgenommen und den neuen rechtlichen Richtlinien entsprechend verwertet wird. Allerdings gelten hohe Anforderungen für eine Inanspruchnahme der Branchenlösung. So muss beispielsweise eine geeignete Erfassungsstruktur vorgewiesen werden. Des Weiteren werden die Rücknahme sowie die Verwertung der Verpackungen kontrolliert.

Auch bestimmte Verpackungen sind von der Pflicht ausgenommen. Dazu zählen Mehrwegverpackungen, sowie Einweggetränkeverpackungen ohne Pfandpflicht. Ferner sind Verpackungen zu nennen, die nicht im Geltungsbereich des neuen Verpackungsgesetztes abgegeben werden oder schadstoffhaltige Ware beinhalten.

Eine hundertprozentige Transparenz soll durch die Veröffentlichung sämtlicher registrierter Händler geschaffen werden, so die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

(ID:45805628)