Beitritt zu Entsorgungssystem wird obligatorisch Neue Verpackungsverordnung birgt weitere Pflichten
Autor / Redakteur: Rechtsanwältin Elisabeth Wiesner / Katrin Hofmann
Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung wurde durch das Bundeskabinett verabschiedet und tritt spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft. Internethändler müssen sich damit erneut auf Änderungen einstellen, da sonst Abmahnungen drohen oder empfindliche Bußgelder verhängt werden können.
Die Verpackungsverordnung bezweckt, überflüssige Verpackungen zu vermeiden und die Verwertung von Verpackungsabfällen sicher zu stellen. Händler müssen jede verschickte Verpackung unentgeltlich zurücknehmen. Die derzeit gültige Fassung sieht eine Rücknahmepflicht am Übergabeort vor. Bislang kann der Händler die Verpackung selbst entsorgen oder sich einem Entsorgungssystem anschließen.
In seinem Webauftritt hat der Händler auf seine Rücknahmepflicht hinzuweisen, wenn er bei keinem Entsorgungssystem registriert ist. Er muss dann sicher zu stellen, dass sich geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung für den Verbraucher befinden. Der Händler kann dieser Auflage nachkommen, indem der Kunde die Verpackung kostenfrei zurücksenden kann.
Bislang sind nur wenige Händler einem Entsorgungssystem beigetreten. Dies soll die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ändern. Damit entfällt die Hinweispflicht zur Verpackungsrücknahme. Das ist die gute Nachricht, da dieser Hinweis oft unzutreffend formuliert ist und Händler daher abgemahnt werden können.
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Stand vom 30.10.2020
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