Reaktion auf angedrohte Klagen gegen Vertriebspartner Nach der IPcom-Drohschrift: HTC gibt Händlern Entwarnung
Redakteur: Harry Jacob
Der Patentverwerter IPcom hat dem HTC-Channel mit Klagen gedroht für den Fall, dass die Geräte weiterhin angeboten werden. Nun stellt HTC auch gegenüber dem Handel klar: Das fragliche Patent #100a wird nicht verletzt, niemand braucht sich vor IPcom zu fürchten.
HTC versichert, das fragliche Patent nicht zu verletzen – der Handel brauche keine Sanktionen zu befürchten.
Ein Cyberwar ganz eigener Art findet derzeit zwischen dem chinesischen Elektronik-Hersteller HTC und dem Münchener Rechteverwerter IPcom statt. Via Blogs und anderen Medien werden Informationen, Halbwahrheiten und Fehlinterpretationen in die Welt gesetzt.
Einen vorläufigen Höhepunkt erreichte die Geschichte am Nikolaustag: Da drohte IPcom rund 100 Vertriebspartnern an, sie vor Gericht zu bringen, wenn sie nicht unverzüglich den Verkauf sämtlicher HTC-Smartphones stoppen.
Die Münchner haben rund 1.000 Patente der ehemaligen Handy-Abteilung von Bosch erworben und versuchen diese nun zu verwerten. Doch HTC ist nicht bereit, das Patent #100a zu lizenzieren.
IPcom zunächst im Recht ...
Gegen HTC hatte IPcom bereits ein Urteil vor dem Landgericht Mannheim erwirkt (Az. 7 O 94/08), denn tatsächlich hatte HTC gegen das fragliche Patent verstoßen. Betroffen waren die Modelle G1 von T-Mobile und Magic von Vodafone. Ein Widerspruchsverfahren war lange Zeit anhängig, doch vor knapp zwei Wochen, am 25.11.2011, zog HTC den Einspruch zurück.
IPcom behauptet nun, mit diesem Urteil in der Tasche den Vertrieb des gesamten HTC-Portfolios stoppen zu können, da das Mannheimer Urteil sich nicht gegen ein bestimmtes Modell richte.
Das ist im Prinzip richtig, allerdings eben nur die halbe Wahrheit. Hätten die Richter ein konkretes Modell benannt, wären andere Geräte, die dasselbe Patent verwenden, von dem Urteil nicht betroffen gewesen. Stattdessen beschrieben die Richter das Prinzip des Patents #100a (Europäisches Patent 1 186 189) und erließen ein Vertriebsverbot für alle Modelle, die diese Technik benutzen (siehe Kasten).
... aber aktuelle Smartphones sind nicht betroffen
Und damit argumentiert nun HTC: Das Patent sei in keinem anderen Modell zum Einsatz gekommen, deshalb laufe das Urteil, auf das sich IPcom stützt, ins Leere. Die Vertriebspartner brauchten sich aus diesem Grund auch nicht vor juristischen Konsequenzen seitens des Patentverwerters zu fürchten, versichert der Hersteller. Das sei auch der Grund gewesen, dass sich HTC vom Widerspruchsverfahren gegen das Mannheimer Urteil verabschiedet habe.
Mediale Rauchbomben von beiden Seiten
Desweiteren hatte HTC argumentiert, das vom damaligen Gericht beanstandete Patent sei nicht mehr gültig. Das ist jedoch falsch. Zwar hat das Bundespatentgericht die Ansprüche aus dem Patent stark eingeschränkt, die Gültigkeit des Patents aber nicht vollständig aufgehoben.
Die Berufung gegen die Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof läuft, parallel gibt es auch eines vor dem Europäischen Patentamt. Inzwischen hat HTC seine Aussagen der Realität angepasst und formuliert die Erwartung, dass bei der Anhörung am 24. April 2012 das Patent für nichtig erklärt werde.
Aber auch IPcom hatte seine Position mit zweifelhaften Mitteln verteidigt. Auf die Behauptung von HTC, die technische Umsetzung verändert zu haben, so dass das Patent nicht mehr verletzt wird, reagierten die Münchner mit dem Einwand, das fragliche Patent sei Teil des UMTS-Standards, den man nicht einfach umgehen könne.
So entstand der Eindruck, UMTS-taugliche Smartphones wären allesamt darauf angewiesen, dieses Patent zu nutzen. Was IPcom allerdings verschwieg: Die Hersteller der Smartphones müssen nicht alle Punkte des Standards vollständig implementieren. Sie können bestimmte Funktionen – wie hier die Teilnehmerpriorisierung – einfach weglassen.
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Stand vom 30.10.2020
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