Wer Urlaub hat, möchte möglichst keinen Gedanken an Arbeit verschwenden. Aber was, wenn plötzlich die Führungskraft anruft? Sind Sonderregeln im Arbeitsvertrag gültig und was ist im Notfall? Kann der Anruf ohne Folgen ignoriert werden?
Telefonate oder E-Mails im Urlaub beantworten, steht dem Erholungszweck des Urlaubs entgegen.
(Bild: alphaspirit - stock.adobe.com)
Beschäftige müssen im Urlaub nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Das erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf das Bundesurlaubsgesetz. Darin ist der Anspruch auf Erholungsurlaub geregelt.
An ihren freien Tagen müssen Beschäftigte demnach komplett von der Arbeit entbunden sein. Telefonate oder E-Mails zu beantworten, würde dem Erholungszweck des Urlaubs aber entgegenstehen.
Sonderregeln im Arbeitsvertrag
Findet sich im Arbeitsvertrag eine Klausel, die regelt, dass Beschäftigte auch im Urlaub ständig oder stundenweise erreichbar sein müssen, sollte geprüft werden, ob diese Regel zulässig ist, rät der Bund-Verlag.
Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2000 (Az. 9 AZR 405/99) zufolge seien derartige Vereinbarungen in Arbeitsverträgen regelmäßig unzulässig. Das gilt laut Bund-Verlag jedenfalls für die 24 Werktage, die jeder oder jedem Angestellten als gesetzlicher Mindesturlaub zustehen.
An allen zusätzlichen, vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstagen könne es allerdings vertraglich Sonderregeln geben. Hier könnte der Arbeitgeber dann verlangen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch im Urlaub erreichbar sind.
Erreichbarkeit im Notfall
Neben solchen Sonderklauseln im Arbeitsvertrag gibt es den Informationen zufolge einige Ausnahmesituationen, in denen ein Anruf oder die Kontaktaufnahme vom Arbeitgeber legitim sein kann. Denkbar ist etwa, dass nur der Beschäftigte ein dringend benötigtes Passwort kennt oder ein ähnlich dringender Notfall eintritt.
Eine Kündigung muss übrigens niemand fürchten, der einen Anruf oder eine Kontaktaufnahme vom Arbeitgeber ignoriert, heißt es in dem Beitrag. Eine verhaltensbedingte Kündigung würde eine vorherige Abmahnung voraussetzen. Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten kann Beschäftigten im Urlaub aber gar nicht vorgeworfen werden.
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Stand vom 30.10.2020
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