Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit Mit der AÜG-Reform drohen Strafen
Ohne freiberufliche IT-Spezialisten und hochspezialisierte Ingenieure ist die Digitalisierung der Wirtschaft nicht denkbar. Die Vermittlung dieser Freelancer an Unternehmer ist ein milliardenschweres Geschäft. Wenn am 1. April 2017 das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft tritt, werden die Karten in diesem Markt neu gemischt.
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Ein großer Teil der Nachfrage nach freiberuflichen IT-Experten, Ingenieure und Berater wird bislang von Personaldienstleistern befriedigt. Sie berechnen für ihre Vermittlungsleistung eine Provision von durchschnittlich 20 Prozent des Projektvolumens. Untersuchungen von Lünendonk zufolge setzten die einschlägigen Anbieter 9,2 Milliarden Euro im Jahr 2015 um. Schaut man sich die Mechanismen dieses Marktes genauer an, so zeigen sich für die Unternehmen ein gravierender Nachteil und ein großer Vorteil dieser Praxis.
Der Nachteil
Naturgemäß haben die Vermittler ein Interesse daran, die IT-Freelancer in möglichst langfristige Projekte zu vermitteln. Je umfangreicher das Projekt, desto höher die Provision. Tendenziell führt das bisherige Vermittlungsprinzip deshalb dazu, dass die Freiberufler zu lange in einem Unternehmen bleiben und – ein unschöner Nebeneffekt und ein Hemmschuh für die Digitalisierung der deutschen Wirtschaft – dem Markt über einen großen Zeitraum entzogen werden.
Der Vorteil
Von Vorteil ist die die so genannte „Fallschirmlösung“. Sie schützt bislang die Unternehmen vor allzu gravierenden Folgen der Scheinselbständigkeit. Diese liegt vor, wenn Leiharbeiter wie Angestellte Anweisungen befolgen müssen oder in betriebliche Abläufe eingebunden integriert werden. Sofern die Vermittler auch als Verleiher auftreten, was gelebte Praxis ist, können sie ganz einfach den Fallschirm öffnen und ihre Kunden schützen. Dazu ziehen sie ihre Vorratsgenehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung und wandeln beanstandete Scheinwerkverträge einfach um in Arbeitnehmerüberlassung. So verschwindet für die Unternehmen zum Beispiel die Gefahr, dass ein Scheinselbständiger von seinem Anspruch auf Festanstellung Gebrauch macht.
Damit ist Schluss
Mit diesen Gepflogenheiten ist Schluss, wenn das neue AÜG im Frühjahr nächsten Jahres in Kraft tritt. Die Bundesregierung hat es auf den Weg gebracht, um Lohn-Dumping zu umgehen. Schwarze Schafe in der Zeitarbeitsbranche haben zum Beispiel immer wieder versucht, den gesetzlichen Mindestlohn zu unterlaufen. Mit Scheinwerk- und Scheindienstverträgen verwandelten sie ihre Leiharbeiter in selbständige Unternehmer, für die der Mindestlohn nicht galt. Dass der Gesetzgeber diesem Missbrauch entgegenwirken wollte, ist nachvollziehbar. Doch auf diese Fälle bleiben die Auswirkungen des Gesetzes nicht beschränkt. Auch die Vermittlung hochqualifizierter IT-Freelancer ist betroffen.
Strafen drohen
Insbesondere entfällt der Schutz durch die „Fallschirmlösung“ komplett. Ab dem 1.April 2017 bieten Vermittler keine Sicherheit mehr vor den Folgen von Scheinwerkverträgen. Wird Scheinselbständigkeit festgestellt, müssen die Unternehmen nicht nur die Sozialabgaben nachentrichten, sondern auch eine Strafe von bis zu 30.000 Euro zahlen. Und das ausdrücklich nur dann, wenn der Mitarbeiter kein direktes Vertragsverhältnis zum Einsatzunternehmen hat. Anders gesagt: Diese Strafe wird fällig, wenn – wie bisher üblich – ein Personaldienstleister in Anspruch genommen worden ist. Die bisherige „Fallschirmlösung“ verkehrt sich damit ins Gegenteil. Das provisionsbasierte Geschäftsmodell der Vermittler, bislang deren Lizenz zum Gelddrucken, verliert seinen Sinn. Ihr bisheriger Schutz verwandelt sich für die Unternehmen sogar zum Risiko.
Damit ist die Zeit reif für neue Vermittlungsmodelle, die Unternehmen und Freelancer direkt und auf Augenhöhe in Kontakt bringen.
Über den Autor
Ulrich Conzelmann ist Gründer und Vorstand der freelance pages AG, die im September 2016 an den Markt gegangen ist. Das Unternehmen bringt, wie die Softwareplattformen wie Ebay oder Airbnb, Anbieter und Nachfrager digital zusammen. Das Unternehmen organisiert die Vermittlung von Spezialkräften auf effiziente Art und Weise ohne sich in das Rechtsverhältnis zwischen Spezialist und Unternehmen einzumischen.
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