Heute hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Thema GEZ gefällt und damit die Verfassungsmäßigkeit klargestellt. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme.
Seit Jahren zieht sich das Thema, ob die GEZ-Gebühr verfassungsgemäß ist, durch alle Instanzen und die Medien. Drei beitragspflichtige Bürger und ein Unternehmen hatten sich bis zum Bundesverfassungsgericht durchgeklagt, das mit seinem heutigen Urteil einen Strich zieht und feststellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht sowohl „im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar“ ist.
Allerdings hat der Erste Senat des Gerichts die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die zuständigen Landesgesetzgeber müssen nun bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung für diesen strittigen Punkt finden.
Begründung des Urteils
Beim Rundfunkbeitrag (GEZ-Gebühr) haben die Bürger und Unternehmen die realistische Möglichkeit, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen käme es nicht an, so die Richter. Da „Rundfunk“ typischerweise in Wohnungen genutzt würde, wäre es logisch, die Beitragspflicht im privaten Bereich an diese zu knüpfen. Auch die Ungleichbehandlung, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Betrag aufteilen könnten, „beruht auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen“.
Inhaber mehrerer Wohnungen dürften für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, begründeten die Richter ihre Abweichung beim Unterpunkt der Zweitwohnungen.
Beitrag im nicht privaten Bereich
Auch hier sahen die Richter keinen Grund, die GEZ-Gebühr fallen zu lassen. Unternehmen könnten sich „aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen.“ Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge könnten durch die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, sogar einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil bringen, so die Richter.
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